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Prüfung, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich des Cyber Resilience Act fällt – Produkt mit digitalen Elementen (Art. 3 CRA), Bereichsausnahmen nach Art. 2 CRA (Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt, Schiffsausrüstung, Verteidigung), Rollenbestimmung als Hersteller, Einführer oder Händler, Verwalter quelloffener Software nach Art. 24 CRA sowie Einstufung als wichtiges Produkt nach Anhang III oder kritisches Produkt nach Anhang IV. Use when ein Unternehmen sein Produktportfolio gegen die VO (EU) 2024/2847 abgleichen, ein CRA-Produktinventar aufbauen oder vor dem 11.09.2026 klären muss, welche Produkte und welche Rolle die Melde- und Herstellerpflichten auslösen.
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Der Cyber Resilience Act ([VO (EU) 2024/2847](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2847)) erfasst horizontal alle **Produkte mit digitalen Elementen**, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Ob ein Produkt erfasst ist, welche Rolle der Mandant einnimmt und in welche Wichtigkeitsklasse das Produkt fällt, entscheidet über das gesamte Pflichtenprogramm — von der ...
Der Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847) erfasst horizontal alle Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Ob ein Produkt erfasst ist, welche Rolle der Mandant einnimmt und in welche Wichtigkeitsklasse das Produkt fällt, entscheidet über das gesamte Pflichtenprogramm — von der Meldepflicht ab dem 11.09.2026 bis zum Konformitätsbewertungsweg ab dem 11.12.2027. Dieser Skill führt die Eingangsprüfung durch und liefert das CRA-Produktinventar.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Die Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Seit dem 11.06.2026 gelten die Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen. Ab dem 11.09.2026 — in sieben Wochen — greifen die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Erst ab dem 11.12.2027 gilt die Verordnung vollständig, einschließlich der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, der CE-Kennzeichnung, der Konformitätsbewertung und der technischen Dokumentation.
Praktische Folge der Staffelung: Wer das Produktinventar erst 2027 aufbaut, ist bereits bei der Meldepflicht in der Pflichtverletzung. Die Meldepflicht knüpft an das Produkt an — ohne belastbares Inventar ist im Ernstfall nicht in 24 Stunden feststellbar, ob überhaupt gemeldet werden muss.
Sanktionsrahmen: Für Verstöße gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen und die zentralen Hersteller- und Meldepflichten bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 CRA).
Drei gedankliche Rollen strukturieren die Analyse. Ein Scope-Prüfer klärt, ob überhaupt ein Produkt mit digitalen Elementen im Sinne des Art. 3 CRA vorliegt und ob eine Bereichsausnahme nach Art. 2 CRA greift; er entscheidet zuerst, denn ohne Anwendungsbereich entfällt jede weitere Prüfung. Ein Rollen-Analyst bestimmt anschließend, ob der Mandant Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Verwalter quelloffener Software ist, und prüft insbesondere den Rollenwechsel bei Eigenmarke und wesentlicher Veränderung. Ein Klassifizierungs-Prüfer ordnet das Produkt sodann der Standardkategorie, den wichtigen Produkten nach Anhang III oder den kritischen Produkten nach Anhang IV zu und leitet daraus den zulässigen Konformitätsbewertungsweg ab. Das Ergebnis der drei Rollen wird in einem einzigen Produktinventar zusammengeführt, das je Produkt Rolle, Klasse, Fristen und Verantwortlichen ausweist.
Erfasst ist jedes Software- oder Hardwareprodukt einschließlich seiner Datenfernverarbeitungslösungen, dessen bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz umfasst.
Typische erfasste Hardware: Smartphones, Laptops, Smartwatches, Smart-Home-Geräte, Firewalls, Router, Mikroprozessoren, intelligente Messsysteme (Smart Meter). Typische erfasste Software: Buchhaltungssoftware, mobile Anwendungen, Computerspiele, Betriebssysteme, Bibliotheken. Der CRA unterscheidet nicht zwischen B2B und Verbrauchergeschäft; beide sind erfasst.
Prüfschritte:
a) Enthält das Produkt digitale Elemente (Software oder Firmware), die eigenständig oder eingebettet arbeiten? b) Besteht eine Datenverbindung — auch mittelbar über ein anderes Gerät oder eine Cloud? c) Gehört eine Fernverarbeitungslösung funktional zum Produkt, sodass das Produkt ohne sie seine Funktion nicht erfüllt? Dann ist sie mitzuprüfen. d) Wird das Produkt entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Unionsmarkt bereitgestellt? Unentgeltlichkeit allein befreit nicht.
Ausgenommen sind Produkte, die bereits durch spezielle Unionsrechtsakte gleichwertig geregelt sind, insbesondere:
[unverifiziert - prüfen] Der genaue Zuschnitt der Ausnahmen und die Behandlung von Ersatzteilen sowie von Produkten, die zugleich Hochrisiko-KI-Systeme nach der KI-VO sind, ist am Amtsblatttext des Art. 2 CRA zu verifizieren. Sektorale Zulassung ist kein pauschaler Freibrief: Sie befreit nur, soweit die Ausnahme reicht.
Zu dokumentieren ist die Ausnahme produktbezogen mit Begründung, nicht pauschal für ein Portfolio.
| Rolle | Merkmal | Kernpflichten |
|---|---|---|
| Hersteller | entwickelt oder lässt entwickeln und vermarktet unter eigenem Namen oder eigener Marke | volles Pflichtenprogramm einschließlich Meldepflicht nach Art. 14 CRA |
| Bevollmächtigter | schriftlich beauftragter Vertreter eines Herstellers in der Union | vertraglich übertragene Pflichten, insbesondere Dokumentation und Behördenkontakt |
| Einführer | bringt ein Produkt aus einem Drittstaat erstmals auf den Unionsmarkt | Prüf- und Vergewisserungspflichten; Handeln bei Nichtkonformität |
| Händler | stellt bereit, ohne Hersteller oder Einführer zu sein | Sorgfaltspflichten; Unterrichtung bei bekannten Risiken |
| Verwalter quelloffener Software | unterstützt die Entwicklung freier und quelloffener Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit nachhaltig | abgeschwächtes, eigenes Pflichtenregime (siehe Schritt 4) |
Rollenwechsel: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt oder es wesentlich verändert, gilt als Hersteller mit dem vollen Pflichtenprogramm. White-Label-Bezug, OEM-Konstellationen, Rebranding und tiefgreifende Firmware-Anpassungen sind die praktisch häufigsten Auslöser. [unverifiziert - prüfen] Fundstelle für den Rollenwechsel ist Art. 22 CRA.
Der CRA schafft für Open-Source-Stewards eine eigene, leichtere Kategorie. Erfasst sind juristische Personen, die die Entwicklung freier und quelloffener Software, die für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt ist, nachhaltig unterstützen — typischerweise Stiftungen und Foundations.
Abgrenzung:
Für Unternehmen ist die praktisch wichtigere Frage die Gegenrichtung: Wer quelloffene Komponenten in sein Produkt integriert, ist für diese Komponenten als Hersteller verantwortlich. Die Verantwortung wandert nicht mit der Lizenz zum Upstream-Projekt.
Der CRA kennt drei Stufen:
Die Einstufung ist produkt-, nicht unternehmensbezogen und je Produkt schriftlich zu begründen. Sie steuert unmittelbar, ob eine notifizierte Stelle einzuschalten ist — und damit die Vorlaufzeit vor dem 11.12.2027.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 10.12.2024 | Inkrafttreten |
| 11.06.2026 | Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen |
| 11.09.2026 | Meldepflichten nach Art. 14 CRA — 24 Stunden / 72 Stunden / Abschlussbericht |
| 11.12.2027 | vollständige Geltung: grundlegende Anforderungen, CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation |
Für das Inventar folgt daraus eine doppelte Zeitachse: Meldefähigkeit muss zum 11.09.2026 stehen, Konformität zum 11.12.2027. [unverifiziert - prüfen] Die Behandlung von Produkten, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden, sowie die Reichweite der Übergangsregelung für wesentliche Änderungen sind am Amtsblatttext zu verifizieren.
Ergebnis der Prüfung ist ein CRA-Produktinventar, das je Produkt ausweist: Bezeichnung und Version, erfasst ja/nein mit Begründung, Rolle, Klasse nach Anhang III/IV, Unterstützungszeitraum, verantwortliche Person, Meldeweg und Fristen.
Deutsche Schnittstelle ist das BSI (bsi.bund.de). [unverifiziert - prüfen] Zur Verzahnung mit der KI-VO: Nach dem KI-MIG ist das BSI notifizierende Behörde für Anhang III Nr. 1 der KI-VO (Biometrie) nur übergangsweise, bis die Marktüberwachungsbehörde nach Art. 52 Abs. 2 CRA benannt ist; wegen Art. 52 Abs. 14 CRA nimmt die nach der KI-VO zuständige Behörde bei überschneidenden Produkten zugleich die CRA-Marktüberwachungsaufgaben wahr. Beide Aussagen sind vor mandantengerichteter Verwendung am promulgierten Gesetzestext und am Amtsblatttext zu prüfen.
[unverifiziert - prüfen], Art. 24 CRA (Verwalter quelloffener Software) [unverifiziert - prüfen], Art. 52 CRA (Marktüberwachung), Art. 64 CRA (Sanktionen), Art. 71 CRA (Inkrafttreten und Geltung) [unverifiziert - prüfen]Rechtsprechung: Zum Cyber Resilience Act ist keine Rechtsprechung ersichtlich (Stand 07/2026). Die materiellen Pflichten gelten überwiegend erst ab dem 11.12.2027. Entscheidungen zu Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht sind allenfalls analog heranzuziehen und ausdrücklich als Analogie zu kennzeichnen.
CRA-ANWENDUNGSBEREICH — PRÜFUNG — <Produkt> — <Datum>
I. Produkt mit digitalen Elementen? [ja / nein — Begründung, Art. 3 CRA]
Fernverarbeitungslösung erfasst? [ja / nein]
II. Bereichsausnahme (Art. 2 CRA) [keine / MDR / Kfz / Luftfahrt / … ]
III. Rolle [Hersteller / Bevollmächtigter /
Einführer / Händler / OSS-Verwalter]
Rollenwechsel geprüft [Eigenmarke / wesentliche Änderung]
IV. Einstufung [Standard / Anhang III Klasse I /
Anhang III Klasse II / Anhang IV]
Konformitätsbewertungsweg [interne Kontrolle / notifizierte Stelle]
V. Quelloffene Komponenten [Liste / Verantwortung beim Mandanten]
VI. Fristen 11.09.2026 Meldepflichten
11.12.2027 vollständige Geltung
VII. Deutsche Behördenschnittstelle [BSI — Zuständigkeit prüfen]
VIII. Sanktionsrisiko (Art. 64 CRA) [bis 15 Mio. EUR / 2,5 %]
Risikoeinstufung: 🟢 / 🟡 / 🔴
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>
[unverifiziert - prüfen] und vor mandantengerichteter Verwendung am Amtsblatttext der VO (EU) 2024/2847 zu verifizieren.npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin cyber-resilience-actAdvises on EU Cyber Resilience Act (CRA) compliance — gap analysis, product classification, conformity assessment, CE marking, SBOM, vulnerability reporting. Trigger: EU CRA, PDE compliance, SBOM EU.
Bestimmung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I VO (EU) 2024/2847 – Sicherheitseigenschaften des Produkts nach Anhang I Teil I, Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung nach Anhang I Teil II, Cybersicherheits-Risikobewertung nach Art. 13 CRA, Software-Stückliste (SBOM), Unterstützungszeitraum und unentgeltliche Sicherheitsupdates, Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang VIII, technische Dokumentation nach Anhang VII, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Use when ein Hersteller vor dem 11.12.2027 eine Gap-Analyse gegen Anhang I durchführt, den Konformitätsbewertungsweg für ein Produkt festlegt oder die technische Dokumentation und die CE-Kennzeichnung vorbereitet.
Checks deadlines, forms, responsibilities, and immediate measures for CRA digital product compliance under NIS-2 and IT security regulations.