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Aufbau und Prüfung des Schwachstellenmanagements nach Anhang I Teil II VO (EU) 2024/2847 – Politik zur koordinierten Schwachstellenoffenlegung (CVD-Policy), Kontaktstelle und Eingangskanäle für Meldungen, Triage und Bewertung, Behebung durch Sicherheitsupdates, sichere Update-Verteilung mit Signatur, öffentliche Offenlegung behobener Schwachstellen und Security Advisories, Koordinierung mit CSIRT, BSI und CVE-Vergabe sowie die Schnittstellen zur Meldepflicht nach Art. 14 CRA, zu NIS2 und zur reformierten Produkthaftung ab dem 09.12.2026. Use when ein Hersteller eine CVD-Policy einführen, seinen Schwachstellenprozess CRA-fest machen oder eine eingehende Schwachstellenmeldung eines Sicherheitsforschers rechtlich und prozessual behandeln muss.
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**Anhang I Teil II** des Cyber Resilience Act ([VO (EU) 2024/2847](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2847)) verlangt vom Hersteller ein funktionierendes Schwachstellenmanagement über den gesamten **Unterstützungszeitraum**: Schwachstellen finden, dokumentieren, unverzüglich beheben, Updates sicher verteilen, behobene Schwachstellen offenlegen und eine **Politik zur...
Anhang I Teil II des Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847) verlangt vom Hersteller ein funktionierendes Schwachstellenmanagement über den gesamten Unterstützungszeitraum: Schwachstellen finden, dokumentieren, unverzüglich beheben, Updates sicher verteilen, behobene Schwachstellen offenlegen und eine Politik zur koordinierten Schwachstellenoffenlegung (CVD-Policy) durchsetzen. Dieser Prozess ist zugleich das Nervensystem der Meldepflicht: Ohne ihn wird eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle nicht rechtzeitig erkannt, und die 24-Stunden-Frist des Art. 14 CRA ist strukturell nicht einzuhalten.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Die Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten. Ab dem 11.09.2026 greifen die Meldepflichten nach Art. 14 CRA; die Anforderungen des Anhang I Teil II gelten mit der vollständigen Geltung ab dem 11.12.2027.
Die Reihenfolge ist praktisch umgekehrt. Zwar wird das Schwachstellenmanagement erst 2027 einklagbar, doch die Meldepflicht ab dem 11.09.2026 setzt es faktisch voraus: Wer keine Eingangskanäle, keine Triage und keine dokumentierte Update-Bereitstellung hat, kann weder die 24-Stunden-Frühwarnung noch den an die Update-Verfügbarkeit anknüpfenden 14-Tage-Abschlussbericht einhalten. Der CVD-Prozess ist daher vor dem 11.09.2026 aufzubauen.
Schnittstelle Produkthaftung: Mit der Umsetzung der reformierten Produkthaftungsrichtlinie zum 09.12.2026 wird Software als Produkt behandelt; unterlassene Sicherheitsupdates innerhalb des Unterstützungszeitraums können damit unmittelbar haftungsbegründend wirken.
[unverifiziert - prüfen]Der deutsche Umsetzungsstand ist gesondert zu prüfen.Sanktionsrahmen: Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen einschließlich Anhang I Teil II sind mit bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 CRA).
security.txt, Bug-Bounty-Programm, KontaktadresseDrei gedankliche Rollen strukturieren die Arbeit. Ein Prozess-Architekt entwirft und prüft den Ablauf von der Eingangsstelle über Triage und Behebung bis zur Offenlegung und verankert ihn organisatorisch mit Rollen, Vertretung und Erreichbarkeit. Ein Triage-Analyst bewertet die einzelne Schwachstelle nach Ausnutzbarkeit, Schwere und Betroffenheit des Portfolios — er entscheidet insbesondere, ob eine aktive Ausnutzung vorliegt und damit der Meldeauslöser des Art. 14 CRA erreicht ist, und übergibt in diesem Fall unverzüglich an den Skill cra-meldepflichten. Ein Kommunikations-Redakteur verantwortet die Außendarstellung: Antwort an den Melder, Nutzerinformation, Security Advisory nach Bereitstellung des Updates und Abstimmung mit CSIRT und CVE-Vergabestelle. Der Triage-Analyst ist der zeitkritische Pfad; seine Entscheidung darf nicht auf die Patch-Entwicklung warten.
Die CVD-Policy ist nach Anhang I Teil II zu erlassen, durchzusetzen und öffentlich zugänglich zu machen. Mindestinhalt:
Die Policy ist praktisch auffindbar zu machen: über die Produktwebsite, in den Nutzerinformationen nach Anhang II CRA und über eine security.txt nach dem einschlägigen Internetstandard.
Anhang I Teil II verlangt Maßnahmen, die das Melden von Schwachstellen erleichtern, einschließlich einer Kontaktadresse.
Die Triage beantwortet vier Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge:
cra-meldepflichten.Trennung zweier Regime. Eine nicht ausgenutzte Schwachstelle löst keine Meldepflicht nach Art. 14 CRA aus, unterliegt aber vollständig den Behandlungspflichten des Anhang I Teil II. Umgekehrt begründet die Meldung an die Behörde keine Erfüllung der Behebungspflicht. Beide Stränge laufen parallel weiter.
Jede Triage-Entscheidung ist mit Begründung und Zeitstempel zu dokumentieren — auch und gerade die Entscheidung gegen eine Meldung.
Anhang I Teil II verlangt die unverzügliche Behebung, insbesondere durch Sicherheitsupdates, und Mechanismen zur sicheren Verteilung:
Bei Schwachstellen in quelloffenen Fremdkomponenten ist der Hersteller gegenüber seinen Nutzern verantwortlich. Das Warten auf einen Upstream-Fix entlastet nicht; erforderlichenfalls ist selbst zu patchen oder zu mitigieren.
Nach Bereitstellung eines Sicherheitsupdates sind Informationen über die behobene Schwachstelle öffentlich offenzulegen. Inhalt des Advisory:
Die Offenlegung darf verzögert werden, solange die Sicherheitsrisiken einer Veröffentlichung die Vorteile überwiegen — etwa weil noch kein Update verfügbar ist. Diese Abwägung ist zu dokumentieren; sie ist eine Ausnahme, kein Regelfall und kein Instrument der Reputationssteuerung.
Die Nutzerinformation nach Art. 14 CRA und das Advisory nach Anhang I Teil II überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich: Die eine ist vorfallbezogen und geht der Behebung regelmäßig voraus, das andere folgt der Behebung.
NIS2. Für die eigene Organisation gelten daneben die Risikomanagement- und Meldepflichten der RL (EU) 2022/2555. Der CRA knüpft am Produkt an, NIS2 an der Einrichtung. Ein Hersteller kann zugleich Adressat beider Regime sein und muss beide Meldewege getrennt bedienen. Zugleich ist der Hersteller Lieferant seiner NIS2-pflichtigen Kunden: Diese verlangen vertraglich Reaktionszeiten, SBOM und Advisory-Zugang.
Produkthaftung ab 09.12.2026. Die reformierte Produkthaftungsrichtlinie behandelt Software als Produkt unabhängig von der Verkörperung; der Haftungshöchstbetrag der alten Rechtslage entfällt, der Schadensbegriff wird erweitert, und es gelten Offenlegungspflichten sowie widerlegliche Kausalitätsvermutungen. [unverifiziert - prüfen] Der deutsche Umsetzungsstand ist gesondert zu prüfen. Praktische Folge: Ein unterlassenes Sicherheitsupdate innerhalb des Unterstützungszeitraums kann als Produktfehler zu bewerten sein. CRA-Compliance wird damit zur Haftungsverteidigung; die CRA-Dokumentation ist entsprechend beweisfest zu führen.
Vertragsrecht und Lieferkette. Erforderlich sind Zulieferzusagen zu Schwachstellenmeldung, Patch-Bereitstellung und SBOM-Lieferung, die mindestens den eigenen Unterstützungszeitraum abdecken, sowie Regressregelungen. Gegenüber Kunden sind Reaktionszeiten und Advisory-Kanäle sauber zu definieren.
Rechtsprechung: Zum Cyber Resilience Act ist keine Rechtsprechung ersichtlich (Stand 07/2026). Zur strafrechtlichen Einordnung von Sicherheitsforschung nach §§ 202a, 202c StGB existiert Rechtsprechung, die den CRA jedoch nicht trägt; sie ist gesondert und mit Verifikationsmarker zu recherchieren.
CRA-SCHWACHSTELLENMANAGEMENT — <Produkt / Vorgang> — <Datum>
I. CVD-Policy (Anhang I Teil II)
Veröffentlicht / auffindbar [ja / nein — Fundort]
Geltungsbereich / Reaktionszusagen […]
Safe Harbour [ja / nein]
security.txt [ja / nein]
II. Eingangskanal
Kontaktadresse / Erreichbarkeit […]
Eingangsbestätigung + Zeitstempel […]
III. Triage
Betroffene Produkte/Versionen [SBOM-gestützt? …]
Schwere / Ausnutzbarkeit […]
AKTIVE AUSNUTZUNG? [ja → Art. 14 CRA, 24h-Frist läuft
ab <TT.MM. HH:MM> / nein]
IV. Behebung
Update / Umgehungslösung […]
Zeitpunkt der Bereitstellung <TT.MM.JJJJ, HH:MM> (löst 14-Tage-Frist)
Signatur / sichere Verteilung […]
V. Offenlegung
Security Advisory [Inhalt, Zeitpunkt]
CVE-Kennung […]
Verzögerung begründet? […]
VI. Koordinierung [CSIRT / BSI / CNA / Mehrparteien]
VII. Schnittstellen NIS2 [ja/nein] ·
Produkthaftung ab 09.12.2026 [Risiko]
Lieferkette / Zulieferzusagen […]
VIII. Sanktionsrisiko (Art. 64 CRA) [bis 15 Mio. EUR / 2,5 %]
Risikoeinstufung: 🟢 / 🟡 / 🔴
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>
[unverifiziert - prüfen] und vor mandantengerichteter Verwendung am Amtsblatttext der VO (EU) 2024/2847 zu verifizieren.npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin cyber-resilience-actSteuerung der CRA-Meldepflichten nach Art. 14 VO (EU) 2024/2847 ab dem 11.09.2026 – Abgrenzung aktiv ausgenutzte Schwachstelle gegenüber schwerwiegendem Sicherheitsvorfall, 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Vollmeldung, Abschlussbericht binnen 14 Tagen bzw. 1 Monat, Einreichung über die einheitliche Meldeplattform an das CSIRT des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung bei paralleler Unterrichtung der ENISA, interner Eskalationsprozess und Dokumentation. Use when ein Hersteller einen laufenden Vorfall oder eine ausgenutzte Schwachstelle melden muss oder wenn vor dem 11.09.2026 der Melde- und Eskalationsprozess aufgebaut und gegen NIS2 und DSGVO abgegrenzt wird.
Advises on EU Cyber Resilience Act (CRA) compliance — gap analysis, product classification, conformity assessment, CE marking, SBOM, vulnerability reporting. Trigger: EU CRA, PDE compliance, SBOM EU.
Checks deadlines, forms, responsibilities, and immediate measures for CRA digital product compliance under NIS-2 and IT security regulations.