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Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe – Wertgebühr § 34 GKG mit Anlage 2, Verfahrenssätze des Kostenverzeichnisses (KV 1210 mit 3,0 in erster Instanz, Ermäßigung auf 1,0 nach KV 1211 bei Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich, KV 1220 Berufung), Vorschusspflicht § 12 GKG, Streitwertfestsetzung §§ 63, 68 GKG sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO mit Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit § 114 ZPO, einzusetzendem Einkommen und Vermögen § 115 ZPO, Ratenzahlung, Überprüfungsverfahren § 120a ZPO und Aufhebung § 124 ZPO. Use when die Kostenlast eines Verfahrens vorab zu beziffern oder ein PKH- beziehungsweise VKH-Antrag vorzubereiten und gegen Aufhebungsrisiken zu sichern ist.
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Vor jeder Klage stehen zwei Fragen, die den Mandanten mehr interessieren als die Rechtslage: Was kostet das Verfahren, und wer trägt das Risiko? Dieser Skill beziffert die Gerichtskosten nach GKG deterministisch, zeigt die Ermäßigungswege bei früher Verfahrensbeendigung und bereitet den PKH- oder VKH-Antrag so vor, dass er weder an der Erfolgsaussicht noch an einer unvollständigen Erklärung sch...
Vor jeder Klage stehen zwei Fragen, die den Mandanten mehr interessieren als die Rechtslage: Was kostet das Verfahren, und wer trägt das Risiko? Dieser Skill beziffert die Gerichtskosten nach GKG deterministisch, zeigt die Ermäßigungswege bei früher Verfahrensbeendigung und bereitet den PKH- oder VKH-Antrag so vor, dass er weder an der Erfolgsaussicht noch an einer unvollständigen Erklärung scheitert — und dass die Bewilligung die Überprüfung nach § 120a ZPO übersteht.
Der Researcher (../../agents/researcher.md) ordnet Verfahren und Gebührentatbestand der richtigen KV-Nummer zu und belegt die PKH-Voraussetzungen aus §§ 114 ff. ZPO. Der Drafter (../../agents/drafter.md) erstellt die Kostenprognose und den PKH-Antrag nebst Erklärung. Der Reviewer (../../agents/reviewer.md) prüft Vollständigkeit der Erklärung, Belehrung über § 120a ZPO und die Aufhebungsrisiken nach § 124 ZPO.
Die 1,0-Gebühr ergibt sich aus Anlage 2 zu § 34 GKG. Wie im RVG wird auf die angefangene Wertstufe aufgerundet; oberhalb der höchsten Stufe gilt ein fester Zuschlag je angefangene 50.000 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Der Streitwert selbst folgt § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO; mehrere Ansprüche werden nach § 39 GKG zusammengerechnet, höchstens bis 30 Mio. EUR.
| KV-Nr. | Verfahren | Satz |
|---|---|---|
| 1210 | Bürgerliche Rechtsstreitigkeit erster Instanz | 3,0 |
| 1211 | Ermäßigung bei früher Verfahrensbeendigung | 1,0 |
| 1220 | Berufung | 4,0 |
| 1222 | Ermäßigung im Berufungsverfahren | 1,0 |
| 1230 | Revision | 5,0 |
Die Ermäßigung nach KV 1211 greift, wenn das Verfahren ohne streitiges Urteil endet — insbesondere bei Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisurteil und bei gerichtlichem Vergleich über den gesamten Streitgegenstand. Wirtschaftlich bedeutet das eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf ein Drittel; sie ist deshalb bei jeder Vergleichsverhandlung als eigener Verhandlungswert einzustellen. Ein Vergleich, der nur einen Teil des Streitgegenstands erfasst, ermäßigt nicht.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Praktische Folge: Die volle 3,0-Gebühr ist vorzuschießen, auch wenn am Ende nach KV 1211 nur 1,0 anfällt; der Überschuss wird erstattet. Kostenschuldner ist nach § 22 GKG zunächst der Antragsteller, daneben nach § 29 GKG der Übernahmeschuldner aufgrund der Kostengrundentscheidung. Wird PKH bewilligt, entfällt die Vorschusspflicht (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Gericht setzt den Wert zunächst vorläufig für die Zuständigkeit und die Gebührenerhebung fest, endgültig nach Erledigung. Gegen die endgültige Festsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt; Frist: sechs Monate nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung. Der Rechtsanwalt kann sie nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht einlegen.
Drei Voraussetzungen, kumulativ:
In Familiensachen tritt an die Stelle der PKH die Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach § 76 FamFG, der auf die §§ 114 ff. ZPO verweist.
Vom Einkommen sind abzusetzen: die Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII, ein Erwerbstätigenfreibetrag, Freibeträge für die Partei selbst und für unterhaltsberechtigte Personen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie weitere Beträge bei besonderer Belastung.
Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen werden Monatsraten festgesetzt: grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens; bei einem einzusetzenden Einkommen über 600 EUR beträgt die Rate 300 EUR zuzüglich des übersteigenden Betrags. Es werden höchstens 48 Monatsraten festgesetzt (§ 115 Abs. 2 ZPO). PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Das Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII (Schonvermögen, selbstgenutztes Hausgrundstück) gilt entsprechend.
Der Antrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen; beizufügen ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 ZPO). Im Anwaltsprozess wird ein Rechtsanwalt beigeordnet; der beigeordnete Anwalt rechnet nach § 49 RVG gegen die Staatskasse ab und kann von der Partei keine weitere Vergütung fordern (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
An das Amtsgericht <Ort>
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
In Sachen <Antragstellerin> ./. <Antragsgegner>
I. Es wird beantragt, der Antragstellerin für die beabsichtigte
Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die
Unterzeichnende gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen.
II. Beabsichtigte Rechtsverfolgung
Streitgegenstand: <…>, Streitwert: <…> EUR
Klageentwurf ist als Anlage 1 beigefügt.
III. Hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO)
<Tatsachenvortrag mit Beweisantritt; die Beweiswürdigung wird
nicht vorweggenommen, es genügt die Vertretbarkeit des
Standpunkts.>
IV. Keine Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 2 ZPO)
<Darlegung, dass eine selbstzahlende Partei ebenso vorgehen
würde; einfacherer Weg nicht ersichtlich.>
V. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Erklärung auf amtlichem Vordruck nebst Belegen als Anlage 2.
Einkommen: <…> Abzüge nach § 115 Abs. 1 ZPO: <…>
Einzusetzendes Einkommen: <…> Rate: <…> EUR
Vermögen: <…> Schonvermögen § 90 SGB XII: <…>
VI. Die Antragstellerin ist über ihre Pflicht nach § 120a Abs. 2
ZPO belehrt worden, wesentliche Verbesserungen ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse und jeden Anschriftenwechsel
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
<Ort, Datum, Unterschrift>
Das Gericht kann die Bewilligung bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens überprüfen und die Zahlungsbestimmung ändern. Die Partei muss eine wesentliche Verbesserung ihrer Verhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unaufgefordert mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO).
Die Bewilligung ist nach § 124 ZPO aufzuheben, wenn die Partei über die Voraussetzungen unrichtige Angaben gemacht, die Erklärungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO verletzt, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben gemacht oder mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Rückstand geraten ist. Folge ist die rückwirkende Kostenhaftung — der praktisch häufigste Grund, aus dem ein PKH-Mandat für den Mandanten teuer endet.
Der Rechner erledigt den Tabellenlookup nach Anlage 2 zu § 34 GKG und die Multiplikation mit dem Verfahrenssatz. Der Streitwert ist juristische Wertung und Eingabe; ebenso die Prognose, ob KV 1211 greifen wird. Die Bedürftigkeitsrechnung nach § 115 ZPO bildet der Rechner nicht ab — sie ist auf dem amtlichen Vordruck zu entwickeln.
# Bürgerliche Rechtsstreitigkeit erster Instanz, Streitwert 10.000 EUR
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 10000 --faktor 3.0
GKG-Berechnung (Streitwert 10,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 283.00 EUR
Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (3): 849.00 EUR
(Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
# Gegenprobe: Ermäßigung nach KV 1211 (Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis)
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 10000 --faktor 1.0
GKG-Berechnung (Streitwert 10,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 283.00 EUR
Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (1): 283.00 EUR
(Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
# Höherer Wert, gleiche Gegenüberstellung — Grundlage der Vergleichsempfehlung
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 25000 --faktor 3.0
GKG-Berechnung (Streitwert 25,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 435.50 EUR
Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (3): 1,306.50 EUR
(Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
Für die Gesamtkostenprognose ist die Anwaltsvergütung beider Seiten hinzuzurechnen:
python -m scripts.legal_calc.cli rvg --wert 25000 --posten verfahren termin einigung-anhaengig
RVG-Berechnung (Gegenstandswert 25,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 927.00 EUR
Verfahrensgebühr VV 3100 (1.3): 1,205.10 EUR
Terminsgebühr VV 3104 (1.2): 1,112.40 EUR
Einigungsgebühr VV 1003 (1): 927.00 EUR
Zwischensumme Gebühren: 3,244.50 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20.00 EUR
Netto: 3,264.50 EUR
USt VV 7008 (19%): 620.25 EUR
Gesamt (brutto): 3,884.75 EUR
Der Faktor ist nach KV GKG explizit zu setzen; der Rechner leitet die Ermäßigung nicht selbst her. Die Zeile Tabelle Stand 2025-06-01 nennt die Version der hinterlegten Gebührentabelle. Sie ist vor jeder mandantengerichteten Kostenprognose gegen die aktuelle Anlage 2 zu § 34 GKG zu prüfen; nach einer Kostenrechtsänderung rechnet eine nicht aktualisierte Tabelle stillschweigend falsch.
[unverifiziert – prüfen][unverifiziert – prüfen]Fundstellen sind vor Verwendung in juris, Beck-Online oder AGS/RVGreport zu ermitteln.
GERICHTSKOSTEN / PKH — <Mandat-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — MANDATSGEHEIMNIS — § 43a Abs. 2 BRAO
I. Streitwert <…> EUR [§ 48 GKG, §§ 3 ff. ZPO]
II. Gerichtskosten
1,0-Gebühr (Anlage 2 GKG) <…> EUR [Tabelle Stand <…>]
Verfahrenssatz [KV 1210 3,0 / KV 1220 4,0]
Gerichtsgebühr <…> EUR
Ermäßigung KV 1211 [möglich bei <Vergleich / Rücknahme /
Anerkenntnis> → <…> EUR]
Vorschuss § 12 GKG <…> EUR [fällig vor Zustellung]
III. Gesamtkostenrisiko eigene RA <…> / gegn. RA <…> /
Gericht <…> = <…> EUR
IV. PKH / VKH
Erfolgsaussicht § 114 ZPO [🟢 hinreichend / 🔴 zweifelhaft]
Mutwilligkeit § 114 Abs. 2 [🟢 nein / 🔴 ja]
Einzusetzendes Einkommen <…> EUR [§ 115 Abs. 1 ZPO]
Rate / Ratenzahl <…> EUR x <…> [max. 48 Monatsraten]
Vermögen § 115 Abs. 3 ZPO <…> [Schonvermögen § 90 SGB XII]
Bewilligungssperre Abs. 4 [ja: Kosten < 4 Monatsraten / nein]
Beiordnung § 121 ZPO [beantragt]
V. Belehrung § 120a Abs. 2 ZPO [erteilt am <Datum>]
Aufhebungsrisiken § 124 ZPO <…>
Tabellenstand geprüft: [ja, am <Datum> / 🔴 offen]
Empfehlung: <…>
Stand gegen die aktuelle Anlage 2 zu prüfen.npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin kostenrecht-rvgCalculates court fees and opposing counsel costs for German Amtsgericht lawsuits based on Streitwert. Helps assess financial risk before filing.
Generates draft Streitwertfestsetzung (value in dispute) calculations and cost determination motions under GKG/RVG for German civil procedure.
Berechnung der gesetzlichen Anwaltsvergütung nach dem RVG – Gegenstandswert §§ 22, 23 RVG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, Wertgebühr § 13 RVG und Anlage 2, Geschäftsgebühr VV 2300 im Rahmen 0,5 bis 2,5 mit Schwellengebühr 1,3 und den Bemessungskriterien des § 14 RVG, Verfahrensgebühr VV 3100, Terminsgebühr VV 3104, Einigungsgebühr VV 1000/1003, Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV, Auslagen VV 7000 bis 7002 und Umsatzsteuer VV 7008, mit deterministischer Berechnung über scripts/legal_calc. Use when eine Kostennote, ein Kostenvoranschlag oder eine Gegenkontrolle einer fremden Gebührenrechnung zu erstellen ist.