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Gestaltung und Prüfung anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen – Form- und Belehrungserfordernisse § 3a RVG (Textform, Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, deutliche Absetzung, Verbot der Aufnahme in die Vollmacht, Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung), Erfolgshonorar § 4a RVG mit der Wertgrenze für Geldforderungen und der außergerichtlichen Inkassodienstleistung, Zeithonorar, Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren § 4 RVG und § 49b Abs. 1 BRAO, Folgen des Formmangels § 4b RVG, Herabsetzung unangemessen hoher Vergütung § 3a Abs. 3 RVG sowie Abrechnung und Fälligkeit §§ 8, 10 RVG. Use when eine Honorarvereinbarung entworfen, eine bestehende auf Wirksamkeit geprüft oder ein Honoraranspruch gegen den Einwand des Formmangels verteidigt wird.
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Die Vergütungsvereinbarung ist ein Formalakt mit harter Sanktion: Verfehlt sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG, kann der Anwalt nach § 4b RVG **keine höhere als die gesetzliche Vergütung** fordern — unabhängig davon, wie viel Arbeit tatsächlich angefallen ist und ob der Mandant die Vereinbarung verstanden hat. Dieser Skill entwirft die Vereinbarung, prüft eine bestehende auf jeden einzeln...
Die Vergütungsvereinbarung ist ein Formalakt mit harter Sanktion: Verfehlt sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG, kann der Anwalt nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern — unabhängig davon, wie viel Arbeit tatsächlich angefallen ist und ob der Mandant die Vereinbarung verstanden hat. Dieser Skill entwirft die Vereinbarung, prüft eine bestehende auf jeden einzelnen Formpunkt und ordnet Zeithonorar, Pauschale und Erfolgshonorar den zulässigen Gestaltungen zu.
Der Researcher (../../agents/researcher.md) belegt die Formanforderungen aus §§ 3a, 4, 4a RVG und § 49b BRAO und ermittelt die gesetzliche Vergleichsvergütung. Der Drafter (../../agents/drafter.md) entwirft die Vereinbarung mit allen Pflichthinweisen und stellt die Vergleichsrechnung auf. Der Reviewer (../../agents/reviewer.md) arbeitet die Formcheckliste Punkt für Punkt ab und prüft berufsrechtliche Grenzen sowie die AGB-Kontrolle.
Vier kumulative Anforderungen, jede für sich Wirksamkeitsvoraussetzung:
Für die Gebührenvereinbarung bei Beratung nach § 34 RVG gelten die Sätze 1 und 2 nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG) — die reine Beratungsvergütung ist formfrei vereinbar, was in der Praxis regelmäßig verkannt wird.
Aus einer Vereinbarung, die der Form des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder den Anforderungen des § 4a Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 RVG nicht entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vereinbarung ist also nicht insgesamt nichtig — sie wird auf die gesetzliche Vergütung gekappt. Bereits geleistete Zahlungen sind nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigen.
Praktische Konsequenz: Der Formmangel ist der erste Einwand jedes Mandanten im Honorarprozess. Die Vereinbarung ist deshalb so zu gestalten, dass jeder der vier Punkte des § 3a Abs. 1 RVG äußerlich erkennbar erfüllt ist.
Auch die formwirksame Vereinbarung ist nicht unangreifbar: Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden; vor der Herabsetzung ist ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Berufsrechtlich flankiert dies § 49b Abs. 1 BRAO. Zeithonorare mit sehr hohen Stundensätzen oder ohne jede Obergrenze sind hier der typische Angriffspunkt.
Das Zeithonorar ist die praktisch häufigste Gestaltung. Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit hängen an der Dokumentation: Der Anwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die aufgewandte Zeit; eine Abrechnung ohne nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung je Zeiteinheit ist im Honorarprozess regelmäßig nicht schlüssig [unverifiziert – prüfen]. Zu regeln sind daher: Stundensatz je Bearbeiterebene, Abrechnungstakt, Reisezeiten, Auslagen, Zwischenabrechnung und Vorschüsse (§ 9 RVG).
Das Pauschalhonorar setzt eine präzise Leistungsbeschreibung voraus; ohne sie ist bei Mandatserweiterung streitig, was abgegolten ist. Bei Verbrauchermandanten unterliegen vorformulierte Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Seit der Neufassung 2021 ist das Erfolgshonorar zulässig, aber nur in engen Konstellationen. Nach § 4a Abs. 1 RVG darf es vereinbart werden, wenn
Die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt bei dieser Beurteilung außer Betracht. Nach § 4a Abs. 2 RVG darf zudem vereinbart werden, dass im Misserfolgsfall keine oder eine geringere Vergütung anfällt, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
§ 4a Abs. 3 RVG verlangt zusätzliche Angaben in der Vereinbarung: die voraussichtliche gesetzliche Vergütung, gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, den Einfluss der Vereinbarung auf Gerichtskosten und Kostenerstattung sowie die wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolgsanteils. Fehlen diese Angaben, greift wiederum § 4b RVG.
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. In gerichtlichen Verfahren ist die Unterschreitung unzulässig (§ 49b Abs. 1 BRAO) — ein Verstoß ist berufsrechtlich sanktioniert und wettbewerbsrechtlich angreifbar.
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG
(gesondertes Dokument — nicht Bestandteil der Vollmacht)
zwischen <Mandant, Anschrift> — Auftraggeber —
und <Kanzlei, Anschrift> — Rechtsanwalt —
§ 1 Gegenstand
Der Rechtsanwalt wird beauftragt mit <präzise Beschreibung>.
§ 2 Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Der Stundensatz beträgt <…> EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Bearbeiterstufen: <Partner …, Associate …>.
(2) Abgerechnet wird im Takt von <…> Minuten. Reisezeit wird
mit <…> % des Stundensatzes berechnet.
(3) Auslagen werden nach VV Teil 7 RVG gesondert berechnet.
§ 3 Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann nach § 9 RVG Vorschüsse anfordern.
§ 4 Abrechnung und Fälligkeit
Abgerechnet wird monatlich unter Angabe der Tätigkeiten je
Zeiteinheit. Die Vergütung wird nach § 8 RVG fällig.
§ 5 Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die gegnerische
Partei, ein anderer Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse
im Falle der Kostenerstattung regelmäßig NICHT MEHR ALS DIE
GESETZLICHE VERGÜTUNG erstatten muss. Die Differenz zwischen
dieser Vereinbarung und der gesetzlichen Vergütung trägt der
Auftraggeber auch dann, wenn er obsiegt.
§ 6 Vergleichsrechnung
Die gesetzliche Vergütung beträgt bei einem Gegenstandswert von
<…> EUR voraussichtlich <…> EUR brutto (siehe Anlage).
<Ort, Datum> <Auftraggeber> <Rechtsanwalt>
Die Vergleichsrechnung nach § 6 des Musters muss die gesetzliche Vergütung ausweisen, damit der Mandant die Differenz beurteilen kann. Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ liefert diesen Vergleichswert deterministisch. Der Gegenstandswert und — bei Rahmengebühren — die Bestimmung des Satzes nach § 14 RVG bleiben juristische Wertungen und sind Eingabe; die vereinbarte Vergütung selbst rechnet der Rechner nicht.
# Vergleichsmaßstab: gesetzliche Geschäftsgebühr VV 2300 bei 12.000 EUR
python -m scripts.legal_calc.cli rvg --wert 12000 --posten geschaeft
RVG-Berechnung (Gegenstandswert 12,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 707.00 EUR
Geschäftsgebühr VV 2300 (1.3): 919.10 EUR
Zwischensumme Gebühren: 919.10 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20.00 EUR
Netto: 939.10 EUR
USt VV 7008 (19%): 178.43 EUR
Gesamt (brutto): 1,117.53 EUR
# Vergleichsmaßstab für den gerichtlichen Teil desselben Mandats
python -m scripts.legal_calc.cli rvg --wert 12000 --posten verfahren termin
RVG-Berechnung (Gegenstandswert 12,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
1,0-Gebühr: 707.00 EUR
Verfahrensgebühr VV 3100 (1.3): 919.10 EUR
Terminsgebühr VV 3104 (1.2): 848.40 EUR
Zwischensumme Gebühren: 1,767.50 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20.00 EUR
Netto: 1,787.50 EUR
USt VV 7008 (19%): 339.62 EUR
Gesamt (brutto): 2,127.12 EUR
Ergibt der Zeitaufwand ein Vielfaches dieses Betrages, ist das für sich genommen zulässig — die Grenze zieht erst § 3a Abs. 3 RVG (Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung). Die Vergleichsrechnung ist mit Datum und Tabellenstand zur Handakte zu nehmen: Sie ist im Honorarprozess der Beleg dafür, dass der Mandant über die Größenordnung der Differenz informiert war. Die Zeile Tabelle Stand 2025-06-01 nennt die Version der hinterlegten Gebührentabelle; sie ist vor jeder mandantengerichteten Verwendung gegen die aktuelle Anlage 2 zu § 13 RVG zu prüfen.
[unverifiziert – prüfen][unverifiziert – prüfen]Fundstellen sind vor Verwendung in juris, Beck-Online oder AGS/RVGreport zu ermitteln.
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG — <Mandat-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — MANDATSGEHEIMNIS — § 43a Abs. 2 BRAO
I. Modell [Zeithonorar / Pauschale /
Multiplikator / Erfolgshonorar]
II. Formcheck § 3a Abs. 1 RVG
Textform § 126b BGB [🟢 / 🔴]
Als Vergütungsvereinbarung
bezeichnet [🟢 / 🔴]
Deutlich abgesetzt [🟢 / 🔴]
Nicht in der Vollmacht [🟢 / 🔴]
Erstattungshinweis S. 3 [🟢 / 🔴]
III. Erfolgshonorar § 4a RVG [N/A / zulässig nach Abs. 1 Nr. <…>]
Pflichtangaben Abs. 3 [🟢 / 🔴 <fehlend>]
IV. Unterschreitung § 4 RVG [N/A / außergerichtlich zulässig /
🔴 gerichtlich unzulässig § 49b BRAO]
V. Vergleichsrechnung gesetzlich <…> EUR brutto
Vereinbart voraussichtlich <…> EUR
Angemessenheit § 3a Abs. 3 [🟢 / 🟡 Herabsetzungsrisiko]
VI. AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB [N/A Individualvereinbarung / geprüft]
VII. Abrechnung [§ 8 RVG Fälligkeit, § 10 RVG Form]
Folge bei Formmangel: § 4b RVG — nur die gesetzliche Vergütung.
Empfehlung: <…>
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