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Ansprüche des Fluggastes nach der VO (EG) 261/2004 – Anwendungsbereich Art. 3, Ausgleichszahlung Art. 7 (250/400/600 EUR nach Entfernung), Annullierung Art. 5, große Verspätung am Endziel, Nichtbeförderung Art. 4, außergewöhnliche Umstände Art. 5 Abs. 3, Betreuungsleistungen Art. 9, Erstattung und anderweitige Beförderung Art. 8, Anrechnung Art. 12, Gerichtsstand Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und Verjährung §§ 195, 199 BGB. Use when ein Flug annulliert, überbucht oder erheblich verspätet war und Ausgleichs-, Betreuungs- oder Erstattungsansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geprüft und beziffert werden sollen.
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Der Skill prüft die Ansprüche eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen vollständig — Anwendungsbereich, Störungsart, Ausgleich, Betreuung, Erstattung, Einwand außergewöhnlicher Umstände, Zuständigkeit und Verjährung — und erzeugt die bezifferte Zahlungsaufforderung. Er ist bewusst gegen die Massenpraxis gebaut: Serienbriefe ohne Prüfung des Art. 3 und ohne Verjährungsrechnung...
Der Skill prüft die Ansprüche eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen vollständig — Anwendungsbereich, Störungsart, Ausgleich, Betreuung, Erstattung, Einwand außergewöhnlicher Umstände, Zuständigkeit und Verjährung — und erzeugt die bezifferte Zahlungsaufforderung. Er ist bewusst gegen die Massenpraxis gebaut: Serienbriefe ohne Prüfung des Art. 3 und ohne Verjährungsrechnung erzeugen unbegründete Forderungen und Kostenrisiken.
Ein Researcher bestimmt Vertragstyp und Anspruchsgegner, holt Verordnungstext und EuGH-Rechtsprechung und markiert die streitige Kasuistik. Ein Drafter prüft in fester Reihenfolge Anwendungsbereich, Störungsart, Ausgleich, Einwand und Nebenansprüche, beziffert und entwirft die Zahlungsaufforderung. Ein Reviewer kontrolliert die Verjährung nach der Ultimo-Regel, die Zuständigkeit und die Beweislastverteilung des Art. 5 Abs. 3 und markiert jede nicht bestätigte Entscheidung mit [unverifiziert - prüfen]. Keine Rolle erfindet ein Aktenzeichen.
Kumulativ zu prüfen:
Ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, bleiben nur vertragliche Ansprüche und das Montrealer Übereinkommen.
| Störung | Norm | Ausgleich |
|---|---|---|
| Nichtbeförderung (Überbuchung, Verweigerung ohne vertretbaren Grund) | Art. 4 Abs. 3 | ja, nach Art. 7 |
| Annullierung (Nichtdurchführung des geplanten Fluges) | Art. 5 Abs. 1 lit. c | ja, nach Art. 7, mit den Ausnahmen der Unterrichtungsfristen |
| Große Verspätung am Endziel | richterrechtlich aus Art. 5–7 entwickelt | ja, nach Art. 7 |
Abgrenzung Annullierung / Verspätung: Maßgeblich ist, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wurde. Änderung der Flugnummer, Rückkehr zum Abflugort oder Streichung aus dem Flugplan sprechen für Annullierung.
Unterrichtungsfristen bei Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c): Kein Ausgleich, wenn die Unterrichtung mindestens zwei Wochen vorher erfolgte; bei Unterrichtung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen bzw. weniger als sieben Tagen nur bei Einhaltung der dort genannten engen Zeitkorridore für die Ersatzbeförderung. Die Darlegungslast für die rechtzeitige Unterrichtung trägt nach Art. 5 Abs. 4 das Luftfahrtunternehmen.
Der Verordnungstext sieht für die Verspätung selbst keinen Ausgleichsanspruch vor. Der Anspruch ist richterrechtlich entwickelt: Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen, werden annullierten Fluggästen gleichgestellt (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 „Sturgeon u.a.", NJW 2010, 43 = EuZW 2009, 890 = Slg. 2009, I-10923, dejure.org; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 23.10.2012 – verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 „Nelson u.a.", NJW 2013, 671 = EuZW 2012, 906, dejure.org). Diese Gleichstellung steht nicht im Verordnungstext; sie ist Auslegungsergebnis des EuGH und als solches zu kennzeichnen, wenn sie gegenüber Gericht oder Gegenseite verwendet wird.
Zwei praktische Folgerungen:
| Entfernung | Betrag |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 EUR |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km; alle sonstigen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 EUR |
| alle übrigen Flüge | 600 EUR |
Die Entfernung wird nach der Großkreismethode zwischen Abflugort und Endziel berechnet (Art. 7 Abs. 4). Nach Art. 7 Abs. 2 kann der Betrag um 50 % gekürzt werden, wenn eine anderweitige Beförderung angeboten wurde und die Ankunftsverspätung die dort genannten Grenzen (2, 3 bzw. 4 Stunden) nicht überschreitet. Der Anspruch besteht pro Fluggast, auch für Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Einwand hat damit zwei Stufen — Ereignis und zumutbare Maßnahmen. Darlegungs- und Beweislast liegen vollständig beim Luftfahrtunternehmen.
Die Kasuistik ist streitig und in Bewegung. Die mit Fundstelle und Primärquelle belegten Linien sind verifiziert; die Punkte Wetter und Vorfeldfolgen beruhen auf instanzgerichtlicher Praxis ohne belegte Leitentscheidung und sind vor Verwendung im Einzelfall zu recherchieren [unverifiziert - prüfen]:
Fundstellen verifiziert; die jeweilige Kernaussage ist im Volltext gegenzulesen.
Diese Ansprüche bestehen auch bei außergewöhnlichen Umständen. Sie sind vom Ausgleichsanspruch strikt zu trennen:
Die Verordnung lässt weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt; die Ausgleichszahlung kann jedoch angerechnet werden. Weitergehende Ansprüche folgen aus dem Beförderungsvertrag, aus dem Pauschalreisevertrag (/reise-fluggastrecht:pauschalreise-maengel) oder aus dem Montrealer Übereinkommen (Art. 19 für Verspätungsschaden; Art. 35 mit einer zweijährigen Ausschlussfrist).
Die Verordnung enthält keine eigene Verjährungsregel; es gilt nationales Recht. In Deutschland ist das die Regelverjährung von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (Ultimo-Regel). Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 Montrealer Übereinkommen gilt für die Ansprüche aus dem Übereinkommen, nicht für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7.
Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur die Arithmetik der §§ 195, 199 BGB einschließlich der Ultimo-Regel. Entstehung, Kenntnis und etwaige Hemmung nach § 203 BGB bleiben juristische Eingaben und sind gesondert zu belegen.
# Flug am 10.03.2023, Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände am 05.07.2023
python -m scripts.legal_calc.cli verjaehrung --entstehung 10.03.2023 --kenntnis 05.07.2023
# Frist zur Zahlungsaufforderung: 14 Tage ab Zugang des Schreibens
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 21.07.2026 --menge 14 --einheit tage --land BY
--json liefert die Rechenschritte samt Normzitat. § 193 BGB ist auf die Verjährung nach h.M. nicht anwendbar — die Frist läuft auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab. Die Entfernung nach Art. 7 Abs. 4 und die Minderungsquote sind nicht Gegenstand des Rechners.
[unverifiziert - prüfen]FLUGGASTRECHTE VO (EG) 261/2004 — <Mandat> — <Datum>
I. Sachverhalt
Flug: <Nr. / Datum / Strecke>
Ausführendes LFU: <…> Endziel: <…>
Ist-Ankunft am Endziel: <…> Verspätung: <hh:mm>
II. Anwendungsbereich (Art. 3)
Räumlich: [+ / –] <Abflug EU / EU-LFU>
Bestätigte Buchung: [+ / –]
Rechtzeitige Abfertigung:[+ / –]
Ausschluss Art. 3 Abs. 3:[nein / ja]
III. Störungsart
[Nichtbeförderung Art. 4 / Annullierung Art. 5 / große Verspätung]
Unterrichtung bei Annullierung: <Datum / Frist Art. 5 Abs. 1 lit. c>
IV. Ausgleichszahlung (Art. 7)
Entfernung (Großkreis): <km>
Betrag je Fluggast: <250 / 400 / 600> EUR
Kürzung Art. 7 Abs. 2: [nein / ja — 50 %]
Anzahl Fluggäste: <N> Gesamt: <Betrag> EUR
V. Einwand außergewöhnlicher Umstände (Art. 5 Abs. 3)
Behaupteter Umstand: <…>
Ereignis außergewöhnlich:[+ / – / streitig]
Zumutbare Maßnahmen: [dargelegt / nicht dargelegt]
Beweislast: Luftfahrtunternehmen
VI. Nebenansprüche
Betreuung Art. 9: <Verpflegung / Hotel / Transfer / Kommunikation>
Erstattung / Umbuchung Art. 8: <…>
Weitergehender Schaden Art. 12: <… abzüglich Anrechnung>
VII. Durchsetzung
Gerichtsstand: <Abflug- / Ankunftsort; AG <Ort>>
Verjährung: Ablauf am <Datum> (§§ 195, 199 BGB)
Fristsetzung: <Datum>
VIII.Risiko: 🟢 / 🟡 / 🔴 <Begründung>
IX. Quellenverzeichnis
An <Luftfahrtunternehmen>, Kundenservice
Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004
Flug <Nr.> am <Datum>, Buchungsreferenz <…>
Fluggäste: <Name 1>, <Name 2>
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige die Vertretung der o. g. Fluggäste an. Der Flug <Nr.>
sollte am <Datum> um <hh:mm> Uhr von <Abflug> nach <Endziel> führen.
Tatsächlich <wurde er annulliert / erreichten die Fluggäste das
Endziel erst am <Datum> um <hh:mm> Uhr, mithin mit einer Verspätung
von <hh:mm> Stunden>.
1. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1
eröffnet; eine bestätigte Buchung lag vor, die Abfertigung
erfolgte rechtzeitig (Anlagen 1 und 2).
2. Ihr Unternehmen ist ausführendes Luftfahrtunternehmen iSd
Art. 2 lit. b der Verordnung.
3. Die Entfernung zwischen <Abflug> und <Endziel> beträgt nach der
Großkreismethode <…> km. Der Ausgleichsanspruch beläuft sich
damit nach Art. 7 Abs. 1 lit. <a/b/c> auf <Betrag> EUR je
Fluggast, insgesamt <Gesamtbetrag> EUR.
4. Soweit Sie sich auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3
berufen, weise ich vorsorglich darauf hin, dass Sie sowohl den
Umstand selbst als auch die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen
darzulegen und zu beweisen haben.
5. Daneben mache ich die Erstattung folgender Aufwendungen nach
Art. 9 geltend: <Positionen mit Belegen>.
Ich fordere Sie auf, den Gesamtbetrag von <…> EUR bis zum <Datum>
auf das Konto <…> zu zahlen. Nach fruchtlosem Fristablauf tritt
Verzug ein (§ 286 BGB); weitere Kosten der Rechtsverfolgung sind
dann ebenfalls zu erstatten.
[unverifiziert - prüfen] kennzeichnen.npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin reise-fluggastrechtTriages air passenger rights cases under EU Regulation 261/2004: clarifies role, deadlines, documents, and routes to the right specialist skill. Provides a deadline and risk traffic light with immediate next steps.
Stellt Entwürfe zu Passagierrechten nach EU 261/2004 aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag zusammen. Für Fälle von Denied Boarding, Annullierung oder Verspätung.
Guides collaborative design exploration before implementation: explores context, asks clarifying questions, proposes approaches, and writes a design doc for user approval.