From zwangsvollstreckung
Pfändung und Überweisung von Geldforderungen – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss §§ 829, 835 ZPO, Zustellung an Drittschuldner und Schuldner, Drittschuldnererklärung § 840 ZPO, Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850c ZPO nebst der jährlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge §§ 850a, 850b ZPO, Zusammenrechnung mehrerer Einkommen § 850e ZPO, Pfändungsschutzkonto §§ 850k, 850l ZPO sowie Vorpfändung § 845 ZPO. Use when eine Konto-, Lohn- oder sonstige Forderungspfändung beantragt, eine Drittschuldnererklärung abgegeben oder der Pfändungsschutz eines Schuldners geprüft wird.
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Die Forderungspfändung ist der wirksamste Zugriff der Zwangsvollstreckung: Sie greift nicht auf Gegenstände zu, deren Verwertung Zeit kostet, sondern unmittelbar auf Geld — Konto, Lohn, Steuererstattung, Mietforderung. Ihre Kehrseite ist ein dichtes Netz von Schutzvorschriften, das das Existenzminimum des Schuldners sichert und dessen Verletzung die Pfändung angreifbar macht. Dieser Skill formu...
Die Forderungspfändung ist der wirksamste Zugriff der Zwangsvollstreckung: Sie greift nicht auf Gegenstände zu, deren Verwertung Zeit kostet, sondern unmittelbar auf Geld — Konto, Lohn, Steuererstattung, Mietforderung. Ihre Kehrseite ist ein dichtes Netz von Schutzvorschriften, das das Existenzminimum des Schuldners sichert und dessen Verletzung die Pfändung angreifbar macht. Dieser Skill formuliert den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, führt den Drittschuldner durch seine Erklärungspflicht und prüft den Pfändungsschutz auf Schuldnerseite.
/zwangsvollstreckung:vollstreckungsvoraussetzungen../../agents/researcher.md) beschafft §§ 828–863 ZPO mit URL, die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und Kommentarstellen (Zöller, Musielak/Voit, Stöber Forderungspfändung).../../agents/drafter.md) erstellt den PfÜB-Antrag, die Drittschuldnererklärung oder den Schutzantrag.../../agents/reviewer.md) prüft Bestimmtheit der gepfändeten Forderung, Zustellungsreihenfolge, Freigrenzen und Rangfragen.Das Vollstreckungsgericht — das Amtsgericht des Schuldnerwohnsitzes (§ 828 ZPO) — pfändet die Geldforderung durch Beschluss. Der Beschluss enthält zwei Verbote:
Die Pfändung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO) — nicht mit dem Erlass und nicht mit der Zustellung an den Schuldner. Dieser Zeitpunkt entscheidet über den Rang gegenüber konkurrierenden Gläubigern (Prioritätsprinzip). Die Zustellung an den Schuldner erfolgt nachrichtlich.
Mit der Überweisung nach § 835 ZPO erhält der Gläubiger die Einziehungsbefugnis; Regelfall ist die Überweisung zur Einziehung, nicht an Zahlungs statt. Er kann dann im eigenen Namen gegen den Drittschuldner klagen. Der Antrag ist formulargebunden; die gepfändete Forderung muss so bestimmt bezeichnet sein, dass der Drittschuldner ohne Weiteres erkennen kann, was gepfändet ist.
Weil zwischen Antrag und Zustellung des PfÜB Tage bis Wochen liegen, sichert die Vorpfändung den Rang: Der Gläubiger lässt dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung zustellen, dass die Pfändung bevorsteht, verbunden mit der Aufforderung, nicht an den Schuldner zu zahlen. Sie wirkt wie ein Arrest und begründet den Rang bereits mit ihrer Zustellung — allerdings nur, wenn die Pfändung binnen eines Monats folgt (§ 845 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, entfällt die Wirkung rückwirkend. Die Vorpfändung setzt Titel und Klausel voraus, aber noch keinen Beschluss.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu erklären:
Die Aufforderung muss im Pfändungsbeschluss enthalten sein. Die Erklärung ist keine Anerkenntnis und begründet keine eigene Zahlungspflicht; wer sie aber schuldhaft nicht, verspätet oder unrichtig abgibt, haftet dem Gläubiger auf Schadensersatz (§ 840 Abs. 2 S. 2 ZPO). Für Kreditinstitute und Arbeitgeber ist das die häufigste Haftungsquelle im Vollstreckungsrecht.
Arbeitseinkommen ist nur pfändbar, soweit es die Beträge des § 850c ZPO übersteigt. Die Systematik:
Nicht mit dem Rechner berechnen. Die Tabelle des § 850c ZPO ist in
scripts/legal_calc/nicht implementiert, und ihre Werte ändern sich jährlich. Jede modellseitig „errechnete" Freigrenze wäre eine Erfindung. Maßgeblich ist ausschließlich die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und die zugehörige Tabelle; der pfändbare Betrag ist dort abzulesen und mit dem Datum der Fassung zu dokumentieren.
Für Unterhaltsforderungen gilt der erweiterte Zugriff des § 850d ZPO: Das Vollstreckungsgericht belässt dem Schuldner nur den notwendigen Unterhalt; die Freigrenzen des § 850c ZPO gelten dort nicht.
Unpfändbar nach § 850a ZPO sind unter anderem: die Hälfte der für Mehrarbeit gezahlten Vergütung, Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses im Rahmen des Üblichen, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und Gefahrenzulagen, Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens innerhalb eines gesetzlich bestimmten Höchstbetrags, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen.
Bedingt pfändbar nach § 850b ZPO sind unter anderem Renten wegen Körperverletzung, Unterhaltsrenten, Ansprüche aus Lebensversicherungen bis zu bestimmten Grenzen und Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Hilfskassen. Sie können nur gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen erfolglos war und die Pfändung nach den Umständen, insbesondere der Art des beizutreibenden Anspruchs, der Billigkeit entspricht.
Damit der Schuldner den Schutz nicht durch Aufspaltung vervielfacht, ordnet § 850e ZPO an: Unpfändbare Beträge nach § 850a ZPO bleiben außer Ansatz; Naturalleistungen sind mit ihrem Wert dem Geldeinkommen hinzuzurechnen; mehrere Arbeitseinkommen sowie Arbeitseinkommen und laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch werden auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zusammengerechnet. Der Freibetrag wird dann in erster Linie dem Haupteinkommen entnommen. Ohne ausdrücklichen Zusammenrechnungsantrag bleibt jedes Einkommen für sich geschützt — ein häufig übersehener Gläubigerfehler.
Wird ein Kontoguthaben gepfändet, greift der Kontopfändungsschutz nicht automatisch: Der Schuldner muss von seinem Kreditinstitut verlangen, dass sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Auf dem P-Konto ist Guthaben in Höhe des monatlichen Grundfreibetrags der Pfändung entzogen; er entspricht dem Grundbetrag des § 850c Abs. 1 ZPO und wird durch dieselbe Bekanntmachung angepasst.
Verfahrenshinweis: Umwandlungsverlangen, Bescheinigung und gegebenenfalls der Festsetzungsantrag sind eilbedürftig — bis zur Umwandlung bleibt das Guthaben blockiert. Gegen die Freigabeverweigerung des Instituts hilft der Antrag beim Vollstreckungsgericht, nicht die Erinnerung gegen den PfÜB.
Die Höhe der beizutreibenden Forderung ist Arithmetik; der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur diese. Ob Verzug eingetreten ist, ob eine Entgeltforderung vorliegt und ob ein Verbraucher beteiligt ist, bleiben juristische Eingaben; der Basiszinssatz ist Pflichteingabe und gegen die Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank zu prüfen.
# Verzugszinsen auf die zugrunde liegende Entgeltforderung
python -m scripts.legal_calc.cli verzugszinsen --betrag 8500 \
--verzug-ab 01.02.2026 --bis 21.07.2026 --basiszins 01.01.2026:1.10 \
--entgeltforderung --kein-verbraucher-beteiligt
# Monatsfrist der Vorpfändung § 845 Abs. 2 ZPO
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.01.2026 --menge 1 --einheit monate --land BY
# Zwei-Wochen-Frist der Drittschuldnererklärung § 840 ZPO
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.01.2026 --menge 2 --einheit wochen --land BY
Ausdrücklich nicht berechenbar: die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der P-Konto-Grundfreibetrag. Die Tabelle ist nicht implementiert, und ihre Werte ändern sich jährlich zum 1. Juli. Der pfändbare Betrag ist der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu entnehmen und mit Fassungsdatum zu dokumentieren.
[unverifiziert - prüfen].[unverifiziert - prüfen]. Kein Aktenzeichen ohne eigene Verifikation in juris / Beck-Online übernehmen.An das Amtsgericht <Ort> — Vollstreckungsgericht —
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(§§ 829, 835 ZPO)
Gläubigerin: <…> Schuldner: <…>, geb. <…>, wohnhaft <…>
Drittschuldnerin: <Arbeitgeberin / Kreditinstitut>, <Anschrift>
Titel: Vollstreckungsbescheid des AG <…> vom <Datum>, Az. <…>, nebst
vollstreckbarer Ausfertigung; zugestellt am <Datum>.
Forderungsaufstellung:
Hauptforderung <Betrag> EUR
titulierte Zinsen bis <Datum> <Betrag> EUR
festgesetzte Kosten <Betrag> EUR
bisherige Vollstreckungskosten <Betrag> EUR
abzüglich Zahlungen -<Betrag> EUR
------------------------------------------------------------
Gesamtbetrag <Betrag> EUR
Es wird beantragt, wegen dieser Forderung zu pfänden:
Anspruch A (Arbeitseinkommen): sämtliche gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung von
Arbeitseinkommen einschließlich aller Nebenbezüge, soweit sie nach
§§ 850 bis 850i ZPO pfändbar sind;
Anspruch B (Kontoguthaben): die Ansprüche des Schuldners gegen die
Drittschuldnerin aus der Kontoverbindung Nr. <…> auf Auszahlung und
Gutschrift des jeweiligen Guthabens.
Die gepfändeten Forderungen werden der Gläubigerin zur Einziehung
überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO).
Die Drittschuldnerin wird aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung
die Erklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO abzugeben.
Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 1 ZPO)
Zur Pfändung vom <Datum>, zugestellt am <Datum>, Az. <…>, erkläre ich:
1. Die gepfändete Forderung wird dem Grunde nach anerkannt / nicht
anerkannt, weil <…>. Zahlungsbereitschaft besteht in Höhe des
pfändbaren Betrags.
2. Ansprüche anderer Personen an der Forderung: <keine / …>.
3. Vorrangige Pfändungen: Pfändung des <Gläubiger> vom <Datum>,
zugestellt am <Datum>, wegen <Betrag> EUR.
4. Art des Beschäftigungsverhältnisses: unbefristet seit <Datum>,
Abrechnung monatlich; Nettoeinkommen zuletzt <Betrag> EUR;
Unterhaltspflichten laut Angaben des Schuldners: <Zahl>.
Der pfändbare Betrag wird nach der zum <Datum> geltenden Fassung der
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ermittelt und ab <Monat> abgeführt.
FORDERUNGSPFÄNDUNG — <Gläubiger / Drittschuldner / Schuldner> — <Datum>
I. Vollstreckungsvoraussetzungen Titel/Klausel/Zustellung [✅ / ❌]
s. :vollstreckungsvoraussetzungen
II. Beizutreibende Forderung Haupt <…> + Zinsen <…> + Kosten <…>
= <Gesamtbetrag>
III. Gepfändete Forderung [Arbeitseinkommen / Konto / sonstige]
Bestimmtheit [✅ / ⚠️]
Drittschuldner <Name, Anschrift>
IV. Wirksamkeit / Rang Zustellung an Drittschuldner: <Datum>
Vorpfändung § 845 ZPO [N/A / zugestellt <Datum>,
Monatsfrist bis <Datum>]
Konkurrierende Pfändungen <Rang, Gläubiger, Datum>
V. Überweisung § 835 ZPO [zur Einziehung / an Zahlungs statt]
VI. Drittschuldnererklärung § 840 Frist bis <Datum> [offen / abgegeben]
Haftungsrisiko § 840 II 2 [🟢 / 🔴]
VII. Pfändungsschutz
- § 850c ZPO Freigrenze aus Bekanntmachung
Fassung vom <Datum>: <Betrag>
(NICHT berechnet — abgelesen)
- §§ 850a, 850b ZPO unpfändbare Bestandteile: <…>
- § 850e ZPO Zusammenrechnung [beantragt / nein]
- § 850d ZPO Unterhalt [N/A / erweiterter Zugriff]
VIII. P-Konto §§ 850k, 850l ZPO [kein / seit <Datum>]
Erhöhungsbescheinigungen <Aussteller, Betrag>
Festsetzungsantrag [N/A / gestellt am <Datum>]
IX. Zinsen / Fristen s. Deterministische Berechnung
Ergebnis: <antragsreif / nachbessern / Pfändung angreifbar>
Risiko: [🟢 / 🟡 / 🔴]
npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin zwangsvollstreckungZugriff auf bewegliche Sachen und Aufklärung der Vermögenslage – Sachpfändung §§ 803 ff. ZPO mit Pfändungspfandrecht und Verwertung, unpfändbare Sachen § 811 ZPO und Austauschpfändung § 811a ZPO, Taschenpfändung § 808 ZPO, Vermögensauskunft § 802c ZPO nebst Vermögensverzeichnis, Fremdauskünfte § 802l ZPO, Haftbefehl § 802g ZPO, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO und Löschung § 882e ZPO sowie die Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO. Use when ein Gerichtsvollzieherauftrag vorbereitet, eine Vermögensauskunft erzwungen oder abgegeben, eine Pfändung unpfändbarer Sachen gerügt oder das Eigentum eines Dritten an gepfändeten Sachen verteidigt wird.
Creates drafts for German enforcement law (Zwangsvollstreckung) covering facts, norms, evidence, and motions. Provides usable drafts with reasoning and appendix logic.
Provides an overview of German enforcement of judgments (Zwangsvollstreckung) after obtaining a title, covering prerequisites, types of enforcement, and procedures for seizing assets, garnishing bank accounts and wages.