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Checks deadlines, form, jurisdiction, and immediate measures for AGG (General Equal Treatment Act) discrimination cases. Provides traffic-light risk assessment and action steps.
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**Benachteiligung im Bewerbungs- oder Arbeitsverhältnis** wird über geschütztes Merkmal, Benachteiligung, Vergleichsperson, Rechtfertigung und Indizienbeweis nach Paragrafen 1, 3, 7, 8 bis 10 und 22 AGG geprüft. Zuerst werden die Ausschlussfrist des Paragrafen 15 Absatz 4 AGG und die Klagefrist des Paragrafen 61b ArbGG gesichert; danach folgen Belegmatrix, Entschädigungs- oder Schadensersatzber...
Benachteiligung im Bewerbungs- oder Arbeitsverhältnis wird über geschütztes Merkmal, Benachteiligung, Vergleichsperson, Rechtfertigung und Indizienbeweis nach Paragrafen 1, 3, 7, 8 bis 10 und 22 AGG geprüft. Zuerst werden die Ausschlussfrist des Paragrafen 15 Absatz 4 AGG und die Klagefrist des Paragrafen 61b ArbGG gesichert; danach folgen Belegmatrix, Entschädigungs- oder Schadensersatzberechnung und das benötigte Schreiben.
Fokus: AGG-Prüfung bei Bewerbung und Beschäftigung: Diskriminierungsmerkmale Paragraf 1 AGG, Benachteiligungsverbot Paragraf 7 AGG, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche Paragraf 15 AGG, Beweislastumkehr Paragraf 22 AGG, Geltendmachungsfrist Paragraf 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate). Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Beschäftigungsbedingungen, Beförderung, Entlohnung, Kündigung.
AGG-Prüfung bei Bewerbern und Beschäftigten und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber und Beschäftigte vor Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität (Paragraf 1 AGG). Anwendungsfall: wenn - ein Bewerber eine Absage erhalten hat und eine AGG-widrige Selektion vermutet,
~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md → Einstellungs- und HR-Richtlinien| Frage | Inhalt |
|---|---|
| Persönlicher Anwendungsbereich | Beschäftigter i.S.d. Paragraf 6 AGG? (Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber) |
| Sachlicher Anwendungsbereich | Maßnahme betrifft Zugang, Bedingungen, Aufstieg, Entgelt oder Kündigung (Paragraf 2 Abs. 1 AGG)? |
| Merkmal | Liegt ein Merkmal des Paragraf 1 AGG vor? (Beweislastindiz, nicht Beweis) |
Falls kein AGG-Merkmal berührt: Prüfung beenden und Sachgebiet aufzeigen (z.B. allgemeines Arbeitsvertragsrecht, KSchG).
Unmittelbare Benachteiligung (Paragraf 3 Abs. 1 AGG): Weniger günstige Behandlung wegen eines Merkmals des Paragraf 1 AGG als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Mittelbare Benachteiligung (Paragraf 3 Abs. 2 AGG): Scheinbar neutrale Vorschrift, Kriterium oder Verfahren, das Personen mit einem Merkmal des Paragraf 1 AGG in besonderer Weise benachteiligen kann, es sei denn, es liegt eine sachliche Rechtfertigung vor.
Belästigung (Paragraf 3 Abs. 3 AGG): Unerwünschte Verhaltensweise, die Würde verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder belästigendes Umfeld schafft.
Anweisung zur Benachteiligung (Paragraf 3 Abs. 5 AGG): Gilt selbst als Benachteiligung.
Das Gericht der Arbeit wendet eine zweistufige Beweislastverteilung an:
Stufe 1 – Indizien (Bewerber/Beschäftigter): Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen eines AGG-Merkmals vermuten lassen:
Stufe 2 – Gegenbeweis (Arbeitgeber): Arbeitgeber muss beweisen (Vollbeweis), dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat; rein sachliche Gründe, die die Entscheidung tragen, müssen dargelegt und bewiesen werden.
Schadensersatz (Paragraf 15 Abs. 1 AGG):
Entschädigung (Paragraf 15 Abs. 2 AGG):
Geltendmachungsfrist (Paragraf 15 Abs. 4 AGG):
Checkliste AGG-Prüfung:
| Befund | Rot | Orange | Grün |
|---|---|---|---|
| Stellenausschreibung | Merkmal des Paragraf 1 AGG explizit genannt (Paragraf 11 AGG-Verstoß) | Mittelbar ausschließendes Kriterium ohne Rechtfertigung | Diskriminierungsmerkmalsneutral, Anforderungen sachlich |
| Auswahlverfahren | Dokumentation fehlt, Entscheider hat diskriminierende Äußerungen gemacht | Lückenhaft dokumentiert, Merkmal bekannt geworden vor Entscheidung | Nachvollziehbarer, merkmalsneutraler Auswahlprozess dokumentiert |
| Entschädigungsforderung | Frist Paragraf 15 Abs. 4 AGG läuft; Indizien stark; kein Gegenbeweis möglich | Indizien vorhanden; Gegenbeweis möglich aber aufwendig | Frist abgelaufen oder kein Indiz glaubhaft gemacht |
| Präventionsmaßnahmen | Keine Schulung, kein Beschwerdesystem, keine Aushänge | Teilweise vorhanden, lückenhafte Dokumentation | Vollständig nach Paragraf 12 AGG, Beschwerdesystem aktiv |
AGG-PRÜFUNG – [Position / Maßnahme] – [Datum]
VERTRAULICH – Paragraf 43a Abs. 2 BRAO / Paragraf 203 StGB
Ergebnis: [🟢 Kein AGG-Risiko / 🟡 Risiko – Maßnahmen erforderlich / 🔴 Hohes Diskriminierungsrisiko]
Fristenwarnung: Paragraf 15 Abs. 4 AGG – Ablauf [Datum] – noch [X] Tage
I. Anwendungsbereich [Paragrafen 2, 6 AGG]
Persönlich: [Ergebnis]
Sachlich: [Ergebnis]
Merkmal: [Paragraf 1 AGG-Merkmal oder keines identifiziert]
II. Benachteiligungsform [Paragraf 3 AGG]
[Unmittelbar / Mittelbar / Belästigung / Keine]
Subsumtion: [Kurze Würdigung]
III. Rechtfertigung [Paragrafen 5, 8–10 AGG]
[Einschlägig / Nicht einschlägig]
Begründung: [Norm und Verhältnismäßigkeit]
IV. Beweislage [Paragraf 22 AGG]
Indizien Bewerber/Beschäftigter: [Ja / Nein / Teilweise]
Gegenbeweis Arbeitgeber: [Möglich / Schwierig / Ausgeschlossen]
V. Ansprüche [Paragraf 15 AGG]
Schadensersatz (Paragraf 15 Abs. 1): [Betrag / entfällt]
Entschädigung (Paragraf 15 Abs. 2): [Schätzung / entfällt]
Frist gewahrt: [Ja/Nein – Datum]
VI. Risikoampel [🟢 / 🟡 / 🔴]
Handlungsempfehlungen:
1. ...
2. ...
Verwandte Skills:
- arbeitsrecht/skills/einstellungspruefung/SKILL.md (Gesamtprüfung Einstellung inkl. AGG)
- arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md (AGG-Konformität bei Kündigung)
- arbeitsrecht/skills/mandat-triage-arbeitsrecht/SKILL.md (Fristprüfung bei Mandatseingang)
Typische Konstellation: Bewerber oder Beschäftigte, die eine Diskriminierung geltend machen, stellen häufig zeitgleich mit oder unmittelbar nach der AGG-Entschädigungsklage (Paragraf 15 Abs. 2 AGG) ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Ziel ist es, interne Auswahlunterlagen, Bewertungsbögen, Interviewprotokolle oder Vergleichsdaten zu erlangen, die als Indizienmittel im AGG-Verfahren dienen (Paragraf 22 AGG).
Ein kumulativer Missbrauchsnachweis ist erforderlich:
Die Hürden bleiben hoch: Das Auskunftsrecht (Art. 8 GRCh) gilt; Ausnahmen sind eng auszulegen. Ein einziger Antrag ohne weitere Anhaltspunkte genügt nicht.
Praxishinweise für den Arbeitgeber:
Querverweis: arbeitsrecht/skills/kuendigungs-pruefung/SKILL.md (Abschnitt DSGVO-Auskunftsersuchen als Druckmittel).
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Bei wesentlichen Rechtsentwicklungen Skill aktualisieren. Stand: 05/2026.
Drei aktuelle Leitentscheidungen, die über das Arbeitsrecht in den letzten zwoelf Monaten besonders weit ausstrahlen:
| Entscheidung | Tragende Aussage | Skill-Vertiefung |
|---|---|---|
| BAG, Urt. v. 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 | Equal Pay - Paarvergleich genuegt. Eine einzige besser bezahlte Vergleichsperson des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit reicht, um die Vermutung des Paragraf 22 AGG auszuloesen. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die Differenz ausschließlich auf objektiven, geschlechtsneutralen Gruenden beruht. Pauschale Hinweise auf Medianwerte, Durchschnittsbetrachtungen oder Verhandlungsgeschick reichen nicht. Art. 157 AEUV bekommt damit Schaerfe. | bag-equal-pay-paarvergleich (fachanwalt-arbeitsrecht) / bag-equal-pay-paarvergleich-8azr30024 (arbeitsrecht) |
| BAG, Urt. v. 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 | Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub. Im bestehenden Arbeitsverhaeltnis können Arbeitnehmer:innen auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichten - auch nicht durch gerichtlichen Vergleich. Gilt selbst dann, wenn die Beendigung bereits feststeht und absehbar ist, dass der Urlaub krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden kann. Ausgleichs-/Erledigungs-/Abgeltungsklauseln müssen sauber zwischen gesetzlichem Mindesturlaub, vertraglichem Mehrurlaub und bereits entstandener Urlaubsabgeltung unterscheiden. | bag-mindesturlaub-kein-verzicht (fachanwalt-arbeitsrecht) / bag-mindesturlaub-kein-verzicht-9azr10424 (arbeitsrecht) |
| BAG, Urt. v. 25.03.2026 - 5 AZR 108/25 | Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsvertragsformularen unwirksam. Eine formularmaessige Freistellungsklausel, die dem Arbeitgeber das einseitige Recht gibt, Beschäftigte nach Kuendigung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist nach AGB-Kontrolle unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer:innen unangemessen benachteiligt. Freistellung bleibt im konkreten Fall möglich - braucht aber einen tragfaehigen Grund (ueberwiegende schutzwuerdige Arbeitgeberinteressen). Die pauschale Vorratsklausel reicht nicht. | bag-freistellungsklausel-unwirksam (fachanwalt-arbeitsrecht) / bag-freistellungsklausel-unwirksam-5azr10825 (arbeitsrecht) |
Diese drei Aktenzeichen sind Sucheinstieg. Vor Verwendung in Schriftsatz, Memo oder Mandantenbrief: konkrete Entscheidung in der freien Quelle (bundesarbeitsgericht.de, dejure.org) live verifizieren - Datum, Aktenzeichen, Randnummer, Fortgeltung. Spezial-Skills oben enthalten Prüfschemata, Klagebausteine und Verteidigungsmuster.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin arbeitsrechtPrüft AGG-Diskriminierung im arbeitsgerichtlichen Verfahren: Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen mit Fristen- und Risikoampel.
Handles AGG discrimination complaints for startup HR in Berlin. Checks deadlines, form, jurisdiction, and legal remedies, providing a risk traffic light and immediate steps.
Prüft AGG-Diskriminierungsschutz und beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch (§ 9 BBG) im Auswahlverfahren. Liefert Prüfraster, Fristen- und Risikoampel, Schriftsatzbausteine.