Anlassbeurteilung vs. Regelbeurteilung — Aktualitaet und Vergleichbarkeit
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill für den haeufigen Streit, ob die Auswahlentscheidung auf einer ausreichend aktuellen, miteinander vergleichbaren Beurteilungsgrundlage beruht. Zwei zentrale Konstellationen: (a) Mandant hat alte Regelbeurteilung, Konkurrent eine frische Anlassbeurteilung; (b) Mandant hat juengere Anlassbeurteilung, Konkurrent steht in Regelbeurteilung. Skill liefert die Argumentationsbausteine.
2. Eingaben
- Beurteilungsstichtag der Regelbeurteilung des Dienstherrn (typisch dreijaehriger Turnus, laenderspezifisch)
- Datum der letzten Beurteilung Mandant und letzter Beurteilung des Konkurrenten
- Beurteilungsrichtlinie des Dienstherrn (Behörden-RL, ZBR, VwV)
- Konkurrentenmitteilung samt Auswahlvermerk
3. Ablauf / Checkliste
a) Aktualitaetsgrenze
- Eine Beurteilung gilt nach staendiger Rechtsprechung des BVerwG nur eine begrenzte Zeit als hinreichend aktuell. Faustregel: rund drei Jahre, Einzelfall prüfen. Bei Aelterer Regelbeurteilung ist eine Anlassbeurteilung in der Regel geboten.
b) Anlassbeurteilung als Pflicht oder Verbot
- Pflicht: wenn seit der letzten Beurteilung relevanter Zeitraum verstrichen ist oder eine wesentliche Veraenderung der Verwendung eingetreten ist.
- Unzulaessig oder problematisch: wenn die Anlassbeurteilung zu einer Ungleichbehandlung der Konkurrenten fuehrt, weil nur einer eine neue Beurteilung erhaelt.
c) Vergleichbarkeit
- Gleicher Beurteilungsmaszstab, gleicher Beurteilungszeitraum, gleiche Beurteilungsskala — sonst Auswahlfehler.
- Bei unterschiedlichen Beurteilungssystemen (z. B. nach Wechsel zwischen Bund und Land) ist eine "Umsetzungsbetrachtung" erforderlich; ständige Rechtsprechung, konkret vor Zitat frei prüfen.
d) Beurteilungszeitraum
- Kein nahtloser Anschluss erforderlich, aber Luecke darf nicht groesser sein als der Regelturnus.
- Beurteilungen über sehr kurzen Zeitraum (unter sechs Monaten) sind in der Regel angreifbar; Substanz im Beurteilungszeitraum nicht gegeben.
e) Verwertbarkeit
- Eine in einem anderen Auswahlverfahren erstellte Anlassbeurteilung kann im neuen Verfahren grundsätzlich herangezogen werden, sofern weiterhin aktuell und vergleichbar.
4. Quellenpflicht
- Normen: §§ 21, 22 BBG; § 18 BLV; Beurteilungsrichtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes.
- Rspr.: BVerwG zur Aktualitaet und Vergleichbarkeit von Beurteilungen — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln:
beamtenrecht/references/QUELLEN.md; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.
5. Ausgabeformat
- Prüfvermerk in Memoform mit Spalten "Aktualitaet — Vergleichbarkeit — Maßstab — Spielraum".
- Schriftsatzbaustein "Begruendung Anordnungsanspruch" für Konkurrenteneilantrag.
6. Verifizierte Quellenanker
- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
7. Beispiel (Kurzfassung)
Regelbeurteilung Mandant Stichtag vor 4 Jahren, Bewertung "uebertrifft die Anforderungen". Konkurrentin erhielt vor drei Monaten Anlassbeurteilung mit der gleichen Endnote. Skill liefert Argument: entweder Anlassbeurteilung auch für Mandant erforderlich oder Auswahlvergleich auf Basis veralteter Regelbeurteilung unzulaessig — Auswahlentscheidung aufzuheben.