From bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer
Prüft die Rückforderung einer Leistung nach § 813 BGB bei dauernder Einrede (insb. Verjährung). Liefert ein Prüfschema, Tatbestandsmerkmale und eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
How this skill is triggered — by the user, by Claude, or both
Slash command
/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer:condictio-indebiti-813-bgbThe summary Claude sees in its skill listing — used to decide when to auto-load this skill
1. Hat der Leistende auf eine Verbindlichkeit gezahlt, gegen die ihm eine dauernde (nicht nur vorübergehende) Einrede zustand?
§ 813 BGB (Rückforderung bei dauernder Einrede) — § 214 BGB (Verjährungseinrede) — § 853 BGB (Einrede der Arglist) — § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) — § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 222 BGB a.F. (Verjährungseinrede, für Altfälle)
Wer zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet hat, gegen die ihm eine dauernde Einrede zusteht, kann das Geleistete nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern.
Der Leistende muss in der Vorstellung gehandelt haben, eine bestehende Schuld zu tilgen. Kein Schenkungswille.
Definition: Eine Einrede, die nicht nur vorübergehend die Durchsetzbarkeit hemmt, sondern die Verbindlichkeit auf Dauer unvollkommen macht.
Beispiele dauernder Einreden:
Keine dauernde Einrede:
Hat der Leistende die Einrede im Zeitpunkt der Leistung gekannt, ist die Rückforderung ausgeschlossen.
§ 813 Abs. 2 BGB schließt die Rückforderung bei Leistung auf eine Verbindlichkeit aus einem einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Wechsel, Scheck) aus, soweit ein gutgläubiger Dritter betroffen ist.
Zahlt der Schuldner auf eine bereits verjährte Forderung, steht ihm die Einrede aus § 214 BGB zu. In Kenntnis der Verjährung ist Rückforderung nach § 813 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen; ohne Kenntnis ist Rückforderung möglich.
Prüfung § 813 BGB — Condictio indebiti
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Leistung zur Tilgung einer Verbindlichkeit | ja / nein |
| Art der Einrede | z. B. Verjährung (§ 214 BGB) |
| Dauernde Einrede (nicht nur vorübergehend) | ja / nein |
| Kenntnis der Einrede bei Leistung | ja → Ausschluss / nein → § 813 greift |
| § 813 Abs. 2 BGB einschlägig | ja / nein |
Ergebnis: Rückforderung nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB [möglich / ausgeschlossen].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prueferPrüft Bereicherungsrecht-Leistungskondiktion (§§ 812–819 BGB) in BGB-BT-Klausuren: Anspruchsgrundlage, Kondiktionstyp, Rechtsgrund, Kondiktionssperren, Höhe und Verjährung. Liefert Norm-Tatsache-Matrix und Textbaustein.
Prüft den bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB: erlangtes Etwas, Leistung, Rechtsgrund, Ausschlussgründe und Herausgabeumfang. Liefert eine Tatbestandsmatrix mit Gegenargumenten.
Prüft Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen bei ungerechtfertigter Bereicherung (Condictiones) im Römischen Recht. Liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.