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Prüft Grundtatbestand der Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO: Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Kausalität. Liefert Checkliste und Fristenampel.
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Grundvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO klären: Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung, Kausalität. Normen: § 129 InsO. Prüfraster: Rechtshandlungsbegriff, unmittelbare vs. mittelbare Benachteiligung, Kausalitätsprüfung. Output: Checkliste Grundtatbestand als Einstieg für §§ 130 ff. InsO. Abgrenzung: nicht AnfG (ohne Insolvenzeröffnung). Arbeite entlang dieser k...
Grundvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO klären: Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung, Kausalität. Normen: § 129 InsO. Prüfraster: Rechtshandlungsbegriff, unmittelbare vs. mittelbare Benachteiligung, Kausalitätsprüfung. Output: Checkliste Grundtatbestand als Einstieg für §§ 130 ff. InsO. Abgrenzung: nicht AnfG (ohne Insolvenzeröffnung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
§ 129 InsO (Grundtatbestand) — § 130 InsO (kongruente Deckung) — § 131 InsO (inkongruente Deckung) — § 132 InsO (unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) — § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) — § 134 InsO (unentgeltliche Leistung) — § 142 InsO (Bargeschäftsprivileg) — § 143 InsO (Rechtsfolge Rückgewähr) — § 27 InsO (Verfahrenseröffnung)
Definition: Jedes Handeln oder Unterlassen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners verändert. Dazu gehören:
Nicht: bloße Tatsachenakte ohne rechtliche Bindung.
Die Rechtshandlung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein (§ 27 InsO).
Definition: Tatsächliche Verschlechterung der Befriedigungsaussichten. Maßstab: hypothetischer Vergleich.
Unmittelbare Benachteiligung: Durch die Rechtshandlung selbst, ohne Zwischenschritte.
Mittelbare Benachteiligung: Durch das Zusammenspiel mit weiteren Umständen; Kausalzusammenhang muss feststehen.
Die Rechtshandlung muss kausal für die Benachteiligung sein: Wären die Gläubiger ohne die Handlung besser gestellt?
Bei KI-gestützter Aktenauswertung darf § 129 InsO nur als Kandidat markiert werden, wenn Rechtshandlung, Zeitpunkt, Vermögensabfluss und Gläubigerbenachteiligung jeweils mit einer Quelle belegt sind. Nicht belegte Plausibilitäten werden als Lücke ausgegeben, nicht als Tatsache.
Regelmäßig macht der Insolvenzverwalter die Anfechtung geltend. In Eigenverwaltung ist § 280 InsO zu beachten; dort kann der Sachwalter Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO anfechten. Bei vorläufiger Verwaltung ist die konkrete gerichtliche Anordnung zu prüfen.
Prüfung § 129 InsO — Grundtatbestand Insolvenzanfechtung
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Insolvenzverfahren eröffnet | ja / nein |
| Anfechtungsberechtigter | Insolvenzverwalter / Sachwalter |
| Rechtshandlung identifiziert | ja: [...] |
| Zeitpunkt: vor Verfahrenseröffnung | ja / nein |
| Objektive Gläubigerbenachteiligung | ja (unmittelbar / mittelbar) / nein |
| Kausalzusammenhang | ja / nein |
Weiter: Besonderer Tatbestand (§§ 130–135 InsO): [...]
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prueferPrüft Grundtatbestand Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO: Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg, Sofortmaßnahmen. Liefert Fristen- und Risikoampel.
Prüft Insolvenzanfechtungsrechte nach §§ 129–142 InsO (kongruente/inkongruente Deckung, Vorsatzanfechtung, unentgeltliche Leistung, Gesellschafterdarlehen) und erstellt einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.
Prüft Anfechtungsansprüche und Verteidigungslinien nach §§ 129-147 InsO mit Zeitachsen, Kenntnisindizien, Bargeschäft und Rechtsfolgen. Liefert Prüfmatrix und Arbeitsprodukt für Fachanwälte im Insolvenz- und Sanierungsrecht.