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Prüft die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen mit Fristen- und Risikoampel.
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1. Welche Rechtshandlung soll angefochten werden, und wann wurde sie nach § 140 InsO vorgenommen?
§ 133 InsO — § 129 InsO — § 130 InsO — § 131 InsO — § 138 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO — § 17 InsO — § 18 InsO.
| Norm | Inhalt | Zeitraum |
|---|---|---|
| § 133 Abs. 1 InsO | vorsätzliche Benachteiligung mit Kenntnis des anderen Teils | zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag |
| § 133 Abs. 2 InsO | Sicherung oder Befriedigung des anderen Teils | vier Jahre statt zehn Jahre |
| § 133 Abs. 3 S. 1 InsO | bei kongruenter Deckung tritt eingetretene Zahlungsunfähigkeit an die Stelle drohender Zahlungsunfähigkeit | nur bei Deckung |
| § 133 Abs. 3 S. 2 InsO | Zahlungsvereinbarung oder Zahlungserleichterung begründet Vermutung gegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit | entlastender Anknüpfungspunkt |
| § 133 Abs. 4 InsO | entgeltlicher Vertrag mit nahestehender Person bei unmittelbarer Benachteiligung | ausgeschlossen, wenn früher als zwei Jahre vor Antrag |
Wichtig: Die Vier-Jahres-Frist des § 133 Abs. 2 InsO gilt für Deckungshandlungen, nicht nur für nahestehende Personen. Nahestehende Personen sind in § 133 Abs. 4 InsO gesondert geregelt.
§ 133 InsO enthält innere Tatsachen und Gesamtwürdigung. Die KI darf hier eine Indizienmatrix bauen, aber nicht ohne fachliche Prüfung "Vorsatz bewiesen" schreiben.
| Indiz | Belastet | Entlastet |
|---|---|---|
| erkannte Zahlungsunfähigkeit | kann Vorsatz und Kenntnis stützen | genügt nach neuerer BGH-Linie nicht schematisch allein |
| inkongruente Deckung | starkes Indiz | Einzelfall und Gegenindizien prüfen |
| Zahlungsvereinbarung | kann Krise zeigen | § 133 Abs. 3 S. 2 InsO vermutet fehlende Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit |
| Sanierungsversuch | nur belastend, wenn erkennbar untauglich | tragfähiges Konzept kann Vorsatz entkräften |
| Vollbefriedigungsperspektive | entlastend | nur mit belastbaren Informationen |
§ 142 Abs. 1 InsO lässt ein Bargeschäft nur anfechten, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO vorliegen und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Deshalb muss bei Bargeschäften ein eigener Unlauterkeits- und Kenntnisblock ausgefüllt werden.
Prüfung § 133 InsO — Vorsatzanfechtung
| Merkmal | Ergebnis | Beleg |
|---|---|---|
| Rechtshandlung und Zeitpunkt | [...] | [...] |
| Deckungshandlung | ja/nein | [...] |
| maßgeblicher Zeitraum | zehn Jahre/vier Jahre/zwei Jahre | [...] |
| Benachteiligungsvorsatz | belegt/offen/nicht belegt | [...] |
| Kenntnis des anderen Teils | belegt/vermutet/widerlegt/offen | [...] |
| § 133 Abs. 3 | greift/greift nicht | [...] |
| Zahlungsvereinbarung | ja/nein | [...] |
| Bargeschäft und Unlauterkeit | ja/nein/offen | [...] |
Ergebnis: § 133 InsO [nicht tragfähig / nur Prüfspur / tragfähig nach Human Review].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 133 InsO ist keine reine Mustererkennung; jede KI-Ausgabe muss die Indizien und Gegenindizien sichtbar machen.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prueferPrüft Vorsatzanfechtungen nach §133 InsO rechtshandlungsbezogen, trennt kongruente/inkongruente Deckung, bewertet Vorsatz und Gegnerkenntnis, erstellt Indizienmatrix.
Prüft Grundtatbestand Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO: Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg, Sofortmaßnahmen. Liefert Fristen- und Risikoampel.
Prüft Insolvenzanfechtungsrechte nach §§ 129–142 InsO (kongruente/inkongruente Deckung, Vorsatzanfechtung, unentgeltliche Leistung, Gesellschafterdarlehen) und erstellt einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.