Unterhaltsberechnung
Ziel
Dieser Skill führt eine Unterhaltsakte von der Beleglage zur rechnerischen Anspruchsprüfung. Er unterscheidet Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, bereinigt Einkommen, ordnet Bedarf und Leistungsfähigkeit und erzeugt ein Rechenmemo, einen Auskunftsantrag, eine Stufenklage oder einen Vergleichsvorschlag.
Eingang
- Nettoabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinnermittlungen, BWA, Kontoauszüge, Miet- und Darlehensunterlagen.
- Kinder, Alter, Betreuung, Kindergeldbezug, Mehrbedarf, Sonderbedarf und bestehende Titel.
- Trennungsdatum, Ehedauer, Erwerbsbiografie, Kinderbetreuung, Krankheit, Wohnvorteil und Schulden.
- Aktuelle Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts und aktuelle Düsseldorfer Tabelle als externe Rechengrundlage.
Prüfraster
- Anspruchsart festlegen: BGB Paragrafen 1601 ff. für Kindesunterhalt, BGB Paragraf 1361 für Trennungsunterhalt, BGB Paragrafen 1569 ff. für nachehelichen Unterhalt.
- Einkommen ermitteln: laufendes Einkommen, Sonderzahlungen, geldwerte Vorteile, Steuererstattung, Wohnvorteil, selbständige Einkünfte und fiktives Einkommen getrennt ausweisen.
- Einkommen bereinigen: berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, eheprägende Schulden und berechtigte Abzüge begründen.
- Bedarf bestimmen: Tabellenbedarf, eheangemessener Bedarf, Erwerbstätigenbonus und Rangfolge nach BGB Paragraf 1609 prüfen.
- Leistungsfähigkeit prüfen: Selbstbehalt, Bedarfskontrollbetrag, Mangelfall und Verteilungsmasse rechnerisch darstellen.
- Titulierung und Rückstand: Inverzugsetzung, Auskunft, Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Antrag und Rückstandszeitraum trennen.
- Ergebnis ausformulieren: Jede Zahl erhält Quelle, Rechenschritt und rechtliche Bedeutung.
Pflichtnormen
- BGB Paragraf 1601: Verwandtenunterhalt.
- BGB Paragraf 1603: Leistungsfähigkeit.
- BGB Paragraf 1609: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter.
- BGB Paragraf 1612a: dynamischer Mindestunterhalt minderjähriger Kinder.
- BGB Paragraf 1361: Trennungsunterhalt.
- BGB Paragrafen 1569 bis 1578b: nachehelicher Unterhalt, Eigenverantwortung, Bedarf und Begrenzung.
Leitentscheidungen
- BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19: Die Erklärung unbegrenzter Leistungsfähigkeit beseitigt den Auskunftsanspruch des Kindes nicht; eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle kann zulässig sein.
- BGH, Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25: Erweiterter Umgang führt nicht zu quotaler Barhaftung des hauptbetreuenden Elternteils; möglich sind eine Tabellenherabstufung und bei konkret bedarfsdeckenden Leistungen eine Schätzung von regelmäßig zehn, ausnahmsweise höchstens fünfzehn Prozent.
- BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - XII ZB 388/24: Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis setzt konkrete Feststellungen zum Zusammenleben und zur Eigenbedarfsdeckung des neuen Partners voraus; der Vorteil darf nicht nur vermutet werden.
- BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - XII ZB 459/23: Bei nicht verheirateten Eltern ist im Obhutsmodell der betreuende Elternteil allein vertretungsbefugt; im Wechselmodell kann jeder Elternteil den gegen den anderen gerichteten Teilanspruch des Kindes vertreten.
- BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19: Beim Ehegattenunterhalt trägt die Quotenmethode bei hohem Einkommen nur innerhalb der anerkannten Verbrauchsvermutung; darüber hinaus ist die konkrete Verwendung für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Arbeitsprodukt
- Rechentabelle mit Einkommen, Bereinigung, Bedarf, Selbstbehalt, Mangelfall und Zahlbetrag.
- Auskunfts- oder Stufenklageantrag mit Belegliste.
- Vergleichsvorschlag mit dynamischem Kindesunterhalt, Rückständen, Fälligkeit und Abänderungsvorbehalt.
- Mandantenhinweis zu Tabellenaktualisierung und Belegnachforderung.
Stolpersteine
- Düsseldorfer Tabelle ohne aktuelle Fassung oder Leitlinienbezug verwenden.
- Selbständige nur nach einer Monats-BWA bewerten.
- Wohnvorteil ohne Zins, Tilgung, Nebenkosten und Trennungslage ansetzen.
- Mangelfall rechnerisch überspringen.
- Unterhalt beziffern, obwohl Auskunft und Belege fehlen.
Anti-Muster
- Keine bloße Tabellenzahl ohne Einkommensprüfung.
- Keine Quotenrechnung ohne Bedarf und Leistungsfähigkeit.
- Keine endgültige Empfehlung bei fehlenden Einkommensbelegen.