From fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz
Prüft Geschmacksmuster- oder Designverletzungen, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Liefert Fristen- und Risikoampel, Prüfraster zu Schutzfähigkeit/Neuheit/Eigenart, und erstellt Verletzungsprüfmemo, Abmahnschreiben oder Erwiderung.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 1 Nr. 1 DesignG | Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses |
| § 2 Abs. 2 DesignG | Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart |
| § 2 Abs. 3 DesignG | Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer |
| § 5 DesignG | Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer |
| § 38 Abs. 2 DesignG | Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen |
| § 42 Abs. 1 DesignG | Unterlassungsanspruch |
| § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden |
| § 43 DesignG | Beseitigung, Vernichtung, Rückruf |
| § 46 DesignG | Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 |
| § 47 f. DesignG | Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung |
| § 48 DesignG | Erschöpfung |
| § 49 DesignG | Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB |
| Art. 11 GGV (EG 6/2002) | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie |
| Art. 35 ff. GGV | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO |
| §§ 935, 940 ZPO | Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal |
| Art. 16 DSA | Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) |
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---|
Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| 1 | Schutzrecht vorhanden und eingetragen? | § 41 DesignG; Art. 35 GGV | DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage |
| 2 | Schutzdauer nicht abgelaufen? | § 47 DesignG | Verlängerung prüfen |
| 3 | Neuheit gegeben? | § 2 Abs. 2 DesignG | Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) |
| 4 | Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? | § 2 Abs. 3 DesignG | Sachverständigengutachten ggf. erforderlich |
| 5 | Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? | § 38 Abs. 2 DesignG | Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen |
| 6 | Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? | § 42 Abs. 1 DesignG | Klage gegen gesamte Lieferkette möglich |
| 7 | Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? | §§ 40, 48 DesignG | Ausnahmen eng auslegen |
| 8 | Verschulden für Schadensersatz? | § 42 Abs. 2 DesignG | Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) |
| 9 | Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? | §§ 935, 940 ZPO | Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen |
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Designverletzung geltend machen | Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten |
| Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich | Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup |
| Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort | Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg |
| Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs | Nichtigkeitsantrag beim DPMA prüfen; Verteidigung vorbereiten |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –
Klage
der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –
wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]
Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
zu bewerben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
(§ 46 DesignG):
a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).
4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
(§ 43 DesignG).
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: EUR [Betrag].
Begründung:
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.
II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).
III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].
IV. Designverletzung § 38 DesignG
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).
V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).
[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz
An das Landgericht [Ort]
ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG
Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]
Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.
Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;
Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]
An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]
Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA
Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]
Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]
Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.
Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.
[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]
--- vor Versand klären ---
| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |
|---|---|---|
| Schutzrecht, Inhaberschaft | Klägerin | DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde |
| Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) | Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) | Vorveröffentlichungs-Nachweise |
| Eigenart — Gesamteindruck | Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart | Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen |
| Verletzung: gleicher Gesamteindruck | Klägerin | Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger |
| Verschulden für Schadensersatz | Klägerin | Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz |
| Schadenshöhe | Klägerin (nach Auskunft) | Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen |
| Erschöpfung (§ 48 DesignG) | Beklagte | Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber |
| Frist | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| 3 Monate | Widerspruch Eintragung bei DPMA | § 42 DesignG |
| 5 Jahre | Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre | § 47 DesignG |
| 3 Jahre | Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG |
| 12 Monate | Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung | § 5 DesignG |
| 3 Jahre | Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung | Art. 11 GGV |
| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |
|---|---|---|
| "Design fehlt Eigenart" | Beklagte | Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage |
| "Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" | Beklagte | Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen |
| "Erschöpfung § 48 DesignG" | Beklagte | War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette |
| "Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" | Beklagte | Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) |
| "Verletzungsmuster ist anderes Produkt" | Beklagte | Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern |
Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers. Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.
Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.
Gerichtsgebühren (GKG): Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604. Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.
Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert): Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.
Schadensberechnung:
| Situation | Empfehlung | Begründung |
|---|---|---|
| Verletzung Online-Handel festgestellt | Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer | Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung |
| Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts | Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung | Maximale Schadensabschöpfung |
| Schutz noch nicht eingetragen | Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen | Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang |
| Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) | Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 | Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche |
fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung — Markenschutz ergänzend zum Designschutzfachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrechtfachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg — Urheberrecht parallel zum Designschutzgerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutzPrüft Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen bei Designverletzungen (DPMA/EUIPO/nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und liefert eine Fristen- und Risikoampel.
Assesses design infringement based on overall impression (Gesamteindruck) under German/European design law. Organizes facts, norms, burden of proof, counterarguments, and next steps into a structured work product.
Structures design-right and registered-design cases in fashion law: organizes facts, norms, burden of proof, counterarguments, and next steps; provides a filing plan with form, portal, and evidence checks.