Leitfaden Rom I und Rom II: Anknuepfungsregeln vertragliche und ausservertragliche Schuldverhaeltnisse, Eingriffsnormen Art
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FAO § 5 36 Monate Praxis, CISG Art. 39 angemessene Frist Mängelrüge, Brüssel Ia Art. 35 einstweiliger Rechtsschutz, NYÜ Art. V Anerkennung 3 Jahre.
- Tragende Normen verifizieren: FAO § 14r, Rom I (VO 593/2008), Rom II (VO 864/2007), Brüssel Ia (VO 1215/2012), CISG, UNCITRAL Model Law, INCOTERMS 2020, IPR-G, AWG, AWV, EU-Sanktionsverordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Internationale Vertragsparteien, ICC, UNCITRAL, Schiedsgericht (DIS, ICC, SCC), nationale Gerichte, Zoll, BAFA, BMWK, EuGH.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Internationaler Kaufvertrag, Schiedsklausel, ICC-Schiedsverfahren-Eingabe, Exportlizenz BAFA, Sanktionsprüfung, INCOTERMS-Klausel, Letter of Credit — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Leitfaden Rom I und Rom II: Anknuepfungsregeln vertragliche und ausservertragliche Schuldverhaeltnisse, Eingriffsnormen Art. 9 Rom I, ordre public. Prüfraster für Rechtswahl und gewoehnlicher Aufenthalt.
IntWR: Rom I + II Leitfaden
Aufgabe
Leitfaden Rom I-VO (593/2008) und Rom II-VO (864/2007): Anknuepfungsregeln vertragliche und ausservertragliche Schuldverhaeltnisse, Eingriffsnormen Art. 9 Rom I, ordre public Art. 21 Rom I / Art. 26 Rom II. Prüfraster für Rechtswahl und gewoehnlichen Aufenthalt.
Einstieg
Frage zu Beginn nur ab, was für den naechsten Schritt unverzichtbar ist. Wenn Material vorliegt, mit dem Material arbeiten und nur eine gezielte Rueckfrage stellen.
- Rolle und Ziel: Wer fragt, welche Rolle, welcher gewuenschte Output (Memo, Schriftsatz, Tabelle, Checkliste)?
- Sachverhalt: Welche unstreitigen Tatsachen liegen vor, was ist streitig, was fehlt noch?
- Fristen: Gibt es Termine, Fristen, eilbeduerftige Schritte?
- Unterlagen: Welche Dokumente, Bescheide, Verträge, Auszuege liegen vor?
- Format: Wie ausfuehrlich, für wen, in welcher Tonalitaet?
Prüfraster Rom I (vertragliche Schuldverhaeltnisse)
1. Anwendungsbereich Art. 1 Rom I
- Vertragliche Schuldverhaeltnisse in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsbezug; Ausnahmen Art. 1 II (z. B. Status, Familienrecht, Schiedsvereinbarung).
- Universelle Anwendung Art. 2 — gilt auch ohne Bezug zu EU-Recht.
2. Rechtswahl Art. 3 Rom I
- Ausdrueckliche oder konkludente Rechtswahl möglich, für Gesamtvertrag oder Teile (depecage Art. 3 I 3).
- Änderung der Rechtswahl Art. 3 II.
- Schutz vor reinen Binnensachverhalten Art. 3 III (zwingende Vorschriften des Sachstaats bleiben anwendbar).
- Innergemeinschaftlicher Sachverhalt + Wahl drittstaatlichen Rechts: zwingendes Unionsrecht (Art. 3 IV).
3. Mangels Rechtswahl Art. 4 Rom I
- Acht typisierte Verträge Art. 4 I (Kauf -> Verkaeufer; Dienstleistung -> Dienstleister; Grundstueck -> Lex rei sitae; etc.).
- Wenn nicht typisiert: charakteristische Leistung Art. 4 II.
- Ausweichklausel Art. 4 III (offensichtlich engere Verbindung).
4. Sondernormen
- Befoerderungsvertraege Art. 5.
- Verbrauchervertraege Art. 6: gewoehnlicher Aufenthalt des Verbrauchers, soweit Unternehmer Taetigkeit dorthin ausrichtet; Rechtswahl möglich, aber zwingender Verbraucherschutz greift weiter.
- Versicherungsvertraege Art. 7.
- Individualarbeitsvertraege Art. 8: gewoehnlicher Arbeitsort; zwingender AN-Schutz bei Rechtswahl.
5. Eingriffsnormen Art. 9 Rom I
- "Overriding mandatory provisions" der lex fori (Art. 9 II) immer anwendbar.
- Eingriffsnormen eines Drittstaates: nur Wirkungsverleihung (Art. 9 III).
- Beispiel DE: § 138 BGB nicht; aber Devisen-, Embargo-, Kartellrecht.
6. Ordre public Art. 21 Rom I
- Anwendung ausländischen Rechts darf "offensichtlich" mit ordre public des Forumstaats unvereinbar nicht sein. Hohe Schwelle.
Prüfraster Rom II (ausservertragliche Schuldverhaeltnisse)
1. Anwendungsbereich Art. 1 Rom II
- Ausservertragliche Schuldverhaeltnisse (unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, GoA, c.i.c. Art. 12).
- Ausnahmen Art. 1 II (Familien-, Erb-, Gesellschafts-, Wertpapierrecht etc.).
- Universelle Anwendung Art. 3.
2. Anknuepfung unerlaubter Handlungen Art. 4 Rom II
- Erfolgsort (Art. 4 I) — wo Schaden eintritt.
- Gemeinsamer gewoehnlicher Aufenthalt (Art. 4 II) — vorrangig.
- Ausweichklausel Art. 4 III — offensichtlich engere Verbindung.
3. Sondertatbestaende
- Produkthaftung Art. 5.
- Unlauterer Wettbewerb Art. 6 (Marktortprinzip).
- Kartelldelikte Art. 6 III — Marktort.
- Umweltschaedigung Art. 7 — Wahlrecht Geschaedigter.
- IP-Verletzung Art. 8 (Schutzlandprinzip).
- Streikfolgen Art. 9.
- C.i.c. Art. 12.
4. Rechtswahl Art. 14 Rom II
- Grundsätzlich nach Schadenseintritt; bei kommerzieller Taetigkeit auch vorher.
- Verbraucher- und AN-Schutz bleiben.
Prüfraster für den Skill
- Sachverhalt fixieren — Wer, was, wo, welcher Auslandsbezug?
- Anwendbarkeit Rom I/II prüfen.
- Rechtswahl existiert? Wenn ja: Wirksamkeit prüfen.
- Objektive Anknuepfung als Fallback.
- Eingriffsnormen der lex fori prüfen.
- Ordre public als letztes Sieb.
Praxisfallen
- Rom I gilt nicht für Schiedsvereinbarungen (Art. 1 II lit. e Rom I); IPR der Schiedsvereinbarung folgt eigenen Regeln (NYÜ Art. V).
- Brexit: UK seit 1.1.2021 nicht mehr an Rom I/II gebunden; UK hat aber Rom I/II in nationales Recht uebernommen (Retained EU Law).
- Vertragsstatut vs. Geschäftsfaehigkeit: Vertragsstatut nur für Vertragsinhalt; Geschäftsfaehigkeit nach Personalstatut.
- Form Art. 11 Rom I: alternative Anknuepfung; Vertragsstatut oder Ortsrecht.
Plugin-Kontext
Dieses Fachmodul arbeitet den konkreten Schwerpunkt aus, prüft Aktenlage, Normen, Fristen, Belege und Gegenargumente und erzeugt einen unmittelbar nutzbaren nächsten Schritt.
Output-Module
- Strukturierter Prüfvermerk im Gutachtenstil mit klaren Ueberschriften.
- Tabellen und Checklisten, wo das die Lesbarkeit erhoeht.
- Anschreiben-, Antrags- oder Klageschriftsatz-Geruest, wenn die Aufgabe das verlangt.
- Quellenliste mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, frei prüfbarem Link.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
- Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
- Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.