Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Spezialwissen: Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen
- Normen-/Quellenanker: einschlägige Fachnormen, Behördenhinweise, Formulare, Verfahrensrecht und frei prüfbare Rechtsprechung live prüfen.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Chronologie prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Internationaler Bezug — Schnittstellen
- EuInsVO 2015/848 (für EU-Mitgliedstaaten ohne Dänemark): Hauptverfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI; Vermutung Sitz juristische Person, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2); Nebenverfahren am Niederlassungsort.
- COMI-Verschiebung: Bei Verlagerung des COMI in den letzten 3 Monaten vor Antragstellung greift Vermutung nicht (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3, 4 EuInsVO).
- Konzerninsolvenzen: Art. 56 ff. EuInsVO Kooperationsmechanismen; deutsches Recht §§ 269a ff. InsO Gruppen-Gerichtsstand (Stand prüfen).
- Drittstaaten: UNCITRAL-Modellgesetz nicht in Deutschland umgesetzt; Deutschland kennt kein zwingendes Anerkennungsverfahren nach Art eines US Chapter 15. Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird nach § 343 InsO grundsätzlich anerkannt, wenn die ausländische Zuständigkeit nach deutschen Maßstäben tragfähig ist und kein ordre-public-Verstoß vorliegt. In der Praxis prüfen Notar, Grundbuchamt, Handelsregister, Bank oder Prozessgericht diese Wirkung häufig inzident.
- Office holder / DIP / trustee: Nicht die Amtsbezeichnung entscheidet, sondern das konkrete ausländische Insolvenzstatut und der nachgewiesene Befugnisumfang. US debtor in possession, US trustee, kanadischer trustee/monitor/receiver und andere Verfahrenspersonen sind jeweils einzeln zu identifizieren; court approval, stay, plan restrictions und ordinary-course-Grenzen prüfen.
- Deutsche Assets: Anerkennung ersetzt nicht deutsches Form-, Sachen- und Registerrecht. GmbH-Anteile brauchen § 15 GmbHG, Gesellschafterlisten § 40 GmbHG; Grundstücke brauchen §§ 873, 925, 311b BGB und grundbuchtaugliche Nachweise nach § 29 GBO.
- Schnittstellen Steuerrecht: Insolvenzgeld § 165 SGB III (Vorfinanzierung über Bank); USt-Behandlung von Forderungsverzichten (§ 17 UStG Berichtigung); Sanierungsertrag § 3a EStG.
- Schnittstellen Strafrecht: §§ 283 ff. StGB Bankrott und Insolvenzdelikte; § 266a StGB Vorenthalten SV-Beiträge; § 263 StGB Eingehungsbetrug bei späterer Insolvenz.
- Praxis: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer zuerst EuInsVO/Drittstaat trennen. Bei Holdingstrukturen nicht „Konzernkontrolle“ mit Rechtsmacht über deutsche Tochter-Assets verwechseln: Der ausländische office holder kann regelmäßig Gesellschafterrechte der insolventen Mutter ausüben, aber nicht ohne Weiteres Vermögen der deutschen Tochter veräußern.
- Anschluss-Skills:
internationales-insolvenzrecht-drittstaaten-inzidentpruefung und auslaendischer-insolvenzverwalter-register-und-grundbuch.