Einstweilige Verfügung – Paragrafen 935, 940 ZPO
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck
Begleitet das Verfahren der einstweiligen Verfügung als Instrument des vorläufigen
Rechtsschutzes für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche. Typische Mandate: wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsverfügungen (Paragraf 935 ZPO), Sicherungsverfügungen bei drohender Beweisvereitelung
oder Vermögensverschiebung, Regelungsverfügungen (Paragraf 940 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen,
Presserecht oder Urheberrecht. Auf Antragsgegnerseite: Schutzschrift, Widerspruch, Berufung,
Schadensersatz nach Paragraf 945 ZPO.
Eingaben
Das Modell benötigt:
- Anspruchsgrundlage: materiell-rechtlicher Anspruch (z. B. Paragraf 8 UWG, Paragraf 97 UrhG,
Paragraf 1004 BGB analog, Paragrafen 823, 1004 BGB)
- Dringlichkeit: Wann hat der Antragsteller Kenntnis erlangt? (1-Monats-Frist im UWG;
sonstige Materie: je nach Eilbedürftigkeit)
- Glaubhaftmachungsmittel: eidesstattliche Versicherung, Urkunden, Screenshots,
Sachverständigengutachten
- Gericht: zuständiges LG (sachliche Zuständigkeit bei Streitwert > EUR 10.000 i. d. F. seit 1.1.2026;
UWG: Paragraf 14 UWG; Veröffentlichungsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf Streitwert ausschließlich LG Paragraf 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG; spezialisierte Pressekammern Paragraf 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG)
- Gegnerische Schutzschrift: liegt eine bekannte Schutzschrift im ZSSR vor?
Rechtlicher Rahmen
Normen
- Paragraf 935 ZPO – Sicherungsverfügung: Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts durch
Veränderung des bestehenden Zustands
- Paragraf 940 ZPO – Regelungsverfügung: zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
- Paragraf 936 ZPO – Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Arrest (Paragrafen 916 ff. ZPO)
- Paragraf 937 ZPO – Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache; bei Dringlichkeit Gericht des
Aufenthaltsortes
- Paragraf 940a ZPO – Besondere Voraussetzungen bei Räumungsverfügungen
- Paragraf 942 ZPO – Zuständigkeit des Amtsgerichts bei besonderer Dringlichkeit
- Paragraf 943 ZPO – Vollziehung der einstweiligen Verfügung (innerhalb 1 Monat ab Erlass)
- Paragraf 944 ZPO – Vorabentscheidung des Gerichts
- Paragraf 945 ZPO – Schadensersatzpflicht des Antragstellers bei von Anfang an ungerechtfertigter
oder aufgehobener Verfügung (str.: Gefährdungshaftung, unabh. von Verschulden)
- Paragraf 945a ZPO – Schutzschriftenregister ZSSR (Einreichung elektronisch; 6 Monate gültig)
- Paragraf 294 ZPO – Glaubhaftmachung (kein Vollbeweis; eidesstattliche Versicherung ausreichend)
Leitentscheidungen
Zum Verfügungsgrund im UWG-Recht; die Dringlichkeitsvermutung des Paragraf 12 Abs. 1 UWG entfällt,
wenn der Antragsteller durch eigenes Zögern zeigt, dass er die Sache selbst nicht für dringlich
hält; eigenes widersprüchliches Verhalten (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit) begründet die
Unzulässigkeit des Antrags.
Gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies ohne Rechtsnachteile für den Antragsteller möglich
ist; nur bei echter Dringlichkeit ist eine Beschlussverfügung ohne Anhörung verfassungsgemäß.
der Antragsteller muss die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen; bei Leistungsverfügungen
(Erfüllungsverfügungen) gilt ein strengerer Maßstab als bei bloßen Unterlassungsverfügungen.
der Schadensersatzanspruch entsteht verschuldensunabhängig; erforderlich ist nur, dass die
Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war oder aufgehoben wird.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
- Prüfung Verfügungsanspruch: Materiell-rechtlicher Anspruch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit glaubhaft? Anspruchsgrundlage, Tatbestand, keine offensichtlichen
Einwendungen.
- Prüfung Verfügungsgrund:
- Paragraf 935 ZPO: Gefährdung durch Veränderung des bestehenden Zustands
- Paragraf 940 ZPO: Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile
- UWG: Dringlichkeitsvermutung (Paragraf 12 Abs. 1 UWG), aber Selbstwiderlegung prüfen
(BGH – "Fischdose")
- Glaubhaftmachung (Paragraf 294 ZPO): Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers
über Sachverhalt und Kenntnis; Urkunden, Screenshots mit Datumsstempel beifügen.
- Antragstellung beim zuständigen LG:
- Beschlussantrag (ohne mündliche Verhandlung; nur bei echter Dringlichkeit;
BVerfG – "Waffengleichheit" beachten)
- Urteilsantrag nach mündlicher Verhandlung (Regelfall Paragraf 937 Abs. 2 ZPO)
- Vollziehung (Paragraf 929 Abs. 2 ZPO analog): Innerhalb 1 Monat ab Erlass zustellen lassen;
bei Beschlussverfügung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder per Anwaltszustellung.
- Abschlussschreiben an Antragsgegner: Aufforderung zur Abgabe einer Hauptsache-
Unterlassungserklärung, damit kein Hauptsacheverfahren notwendig wird.
- Widerspruch des Gegners (Paragraf 924 ZPO analog): Führt zur mündlichen Verhandlung;
Gericht hebt Verfügung auf oder bestätigt sie (Paragraf 925 ZPO).
- Schutzschrift (Paragraf 945a ZPO) auf Antragsgegnerseite: Einreichung ins ZSSR
(www.zssr.de); Inhalt: Sachverhalt, Rechtsausführungen gegen Verfügungsanspruch und
Verfügungsgrund, Beweismittel; 6-Monatsgültigkeit.
Beispiel
Sachverhalt: Modehändler M betreibt einen Webshop und verletzt die Marke der Klägerin K
durch identische Verwendung des Wortzeichens. K hat am 15.05.2025 Kenntnis erhalten. K
beabsichtigt, am 05.06.2025 eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg zu beantragen.
Prüfung (Gutachtenstil):
Verfügungsanspruch (Paragraf 935 ZPO): K hat gegen M einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
nach Paragraf 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG (identische Kollision). Glaubhaftmachung durch
Screenshots des Webshops (mit Datum) und eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin.
Verfügungsanspruch überwiegend wahrscheinlich.
Verfügungsgrund (Paragraf 935 ZPO): Dringlichkeit nach Paragraf 12 Abs. 1 UWG analog; Kenntnis seit
15.05.2025; Antragstellung am 05.06.2025 (21 Tage). Dringlichkeit gewahrt; keine
Gehörsproblem: Beschlussverfügung ohne Anhörung nur bei tatsächlicher Dringlichkeit zulässig
Urteilsverfügung nach mündlicher Verhandlung beantragen, um Paragraf 945 ZPO-Risiko zu minimieren.
Risiken und typische Fehler
- Selbstwiderlegung der Dringlichkeit: Antragsteller hat seit mehr als 1 Monat Kenntnis
und wartet → Verfügungsgrund entfällt (BGH – "Fischdose").
- Paragraf 945 ZPO-Haftung: Antragsteller haftet verschuldensunabhängig, wenn Verfügung von
Abwägung des Prozessrisikos vor Antragstellung!
- Fehlende Vollziehung (Paragraf 929 Abs. 2 ZPO analog): Beschlussverfügung nicht binnen 1 Monat
zugestellt → Verfügung wird wirkungslos; neue Antragstellung erforderlich.
- Zu weit gefasste Verfügungsanträge: Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (Paragraf 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO); Vorsicht bei "insbesondere"-Anträgen.
- Kein Schutz durch Schutzschrift: Schutzschrift läuft nach 6 Monaten ab (Paragraf 945a Abs. 3
ZPO); rechtzeitige Verlängerung beachten.
- Berufsrecht: Paragraf 43a Abs. 2 BRAO – keine Interessenkollision bei paralleler Abmahnung
mehrerer Mitbewerber; Paragraf 203 StGB – Mandantendaten sichern.
Quellenpflicht
Jede Aussage zu Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung und Paragraf 945 ZPO-Haftung
ist nach references/zitierweise.md zu belegen. BGH-Urteile mit vollem Zitat (Datum, Az.,
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
mit Bearbeiter, Werk, Aufl., Paragraf, Rn. Streitstände (insbes. zu Paragraf 945 ZPO Verschulden) offen
darstellen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.