Generalklauseln prüfen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage zu Beginn — kläre vor der Generalklausel-Prüfung
- Ist eine speziellere Norm vorhanden, die die Generalklausel verdrängt? (lex specialis-Vorrang)
- Soll Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einrede oder als Anspruchsmodifikation wirken?
- Handelt es sich um Privatrecht (§§ 138, 242 BGB) oder öffentliches Recht (Verhältnismäßigkeit)?
- Besteht ein Zeit- und Umstandsmoment für Verwirkung? — beide kumulativ erforderlich
- Welche Fallgruppe der Generalklausel ist primär einschlägig? → System listet Fallgruppen
Zentrale Normen
- § 242 BGB — Treu und Glauben (Fallgruppen: Verwirkung, venire contra factum proprium, exceptio doli generalis)
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit und Wucher (Nichtigkeit ex lege)
- § 315 BGB — Billiges Ermessen bei einseitiger Leistungsbestimmung
- Art. 20 Abs. 3 GG — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im öffentlichen Recht
- Art. 5 Abs. 4 EUV — Verhältnismäßigkeit auf EU-Ebene
Wichtige Generalklauseln
§ 242 BGB — Treu und Glauben
Definition: Schuldner muss so leisten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Fallgruppen (Auswahl):
- Verwirkung: Recht darf nach langer Nichtausübung und Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten nicht mehr geltend gemacht werden (BGH st. Rspr.; Zeit- und Umstandsmoment kumulativ erforderlich)
- Venire contra factum proprium: eigenes widersprüchliches Verhalten
- Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 BGB als Spezialregelung)
- Exceptio doli generalis: arglistiges Geltendmachen formal bestehender Rechte
Entscheidungsbaum Verwirkung:
Zeitmoment: Ungewöhnlich lange Nichtausübung?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Umstandsmoment: Hat Schuldner auf Nichtgeltendmachung vertraut und disponiert?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Verwirkung prüfbar; aber: Wertungsfrage des Gerichts
§ 138 BGB — Sittenwidrigkeit
Definition: Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Fallgruppen:
- Wucherische Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 2 BGB): Ausbeutung einer Zwangslage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit
- Bürgschaftsverträge von einkommensschwachen Angehörigen (BGH ständige Rechtsprechung)
- Knebelungsverträge, Schmiergeldabreden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Im öffentlichen Recht: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (Übermaßverbot).
Prüfungsschema:
- Geeignetheit: Kann die Maßnahme den Zweck fördern?
- Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel?
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.): Überwiegen die Vorteile die Nachteile? — Abwägung; das System listet Argumente, trifft keine Entscheidung
§ 315 BGB — Billiges Ermessen
Bei einseitiger Leistungsbestimmung: Das System prüft, ob die Bestimmung sich im Rahmen des Üblichen und Sachgerechten hält. Indizien: Marktvergleich, frühere Vertragspraxis, Begründung der Bestimmung.
Ausgabe
Das System gibt:
- Name der Generalklausel
- Einschlägige Fallgruppe (soweit erkennbar)
- Indizien pro und contra
- Ausdrücklichen Hinweis: "Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine Indiziensammlung, keine rechtliche Bewertung."
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.