From vereins-stiftungs-gemeinnuetzigkeitsrecht
Gründung des eingetragenen Vereins und Gestaltung der Satzung – Abgrenzung Idealverein § 21 BGB zum wirtschaftlichen Verein § 22 BGB einschließlich Nebenzweckprivileg, Mindest- und Sollinhalt der Satzung §§ 57, 58 BGB, Mindestmitgliederzahl § 56 BGB, Anmeldung zum Vereinsregister §§ 59, 60 BGB in öffentlich beglaubigter Form § 77 BGB, Vorstand und Vertretungsmacht § 26 BGB, besonderer Vertreter § 30 BGB, Mitgliederversammlung §§ 32, 36, 37 BGB mit hybrider und virtueller Versammlung, Beschlussmängel, Satzungsänderung §§ 33, 71 BGB sowie die Haftungsprivilegien §§ 31a, 31b BGB. Use when ein Verein gegründet, eine Satzung entworfen oder geändert, eine Registeranmeldung vorbereitet oder ein Vereinsbeschluss auf Mängel geprüft werden soll.
How this skill is triggered — by the user, by Claude, or both
Slash command
/vereins-stiftungs-gemeinnuetzigkeitsrecht:vereinsgruendung-satzungThe summary Claude sees in its skill listing — used to decide when to auto-load this skill
Rund 615.000 eingetragene Vereine machen das Vereinsrecht zum meistgenutzten Organisationsrecht Deutschlands — und zum am häufigsten fehlerhaft angewandten. Dieser Skill baut die Satzung so, dass sie **registerfest** ist, führt die Anmeldung durch §§ 59, 77 BGB und prüft Beschlüsse auf Mängel. Soll der Verein gemeinnützig sein, ist die Satzung zusätzlich gegen `/vereins-stiftungs-gemeinnuetzigk...
Rund 615.000 eingetragene Vereine machen das Vereinsrecht zum meistgenutzten Organisationsrecht Deutschlands — und zum am häufigsten fehlerhaft angewandten. Dieser Skill baut die Satzung so, dass sie registerfest ist, führt die Anmeldung durch §§ 59, 77 BGB und prüft Beschlüsse auf Mängel. Soll der Verein gemeinnützig sein, ist die Satzung zusätzlich gegen /vereins-stiftungs-gemeinnuetzigkeitsrecht:gemeinnuetzigkeit-ao zu spiegeln.
../../agents/researcher.md) liefert §§ 21–79 BGB, die Registerpraxis zur Eintragungsfähigkeit und Kommentarstellen zum Nebenzweckprivileg.../../agents/drafter.md) entwirft Satzung, Gründungsprotokoll und Registeranmeldung und formuliert Änderungsbeschlüsse.../../agents/reviewer.md) prüft Mindestinhalt, Form der Anmeldung, Widerspruchsfreiheit zwischen Satzung und Mustersatzung und die Einhaltung der Einladungsregeln.Nebenzweckprivileg. Entscheidend ist der Hauptzweck, nicht jede Betätigung. Ein Idealverein darf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, solange dieser dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist und ihm dient — Vereinsgaststätte, Bandenwerbung, Trikotsponsoring, Merchandising, Vereinsfeste. Die Grenze ist überschritten, wenn der Geschäftsbetrieb nach Umfang und Bedeutung das Bild des Vereins prägt und der ideelle Zweck zur Hülle wird. Registergerichte prüfen das bei der Eintragung und können nach § 60 BGB zurückweisen; bei nachträglichem Umschlagen droht die Amtslöschung.
Praxishinweis: Wächst der Geschäftsbetrieb, ist die Ausgliederung in eine Tochtergesellschaft (typisch: gemeinnützige GmbH) der saubere Weg — sie schützt zugleich die Gemeinnützigkeit des Vereins und begrenzt die Haftung.
Mindestinhalt (§ 57 Abs. 1 BGB) — ohne ihn keine Eintragung:
Sollinhalt (§ 58 BGB) — in der Praxis ebenfalls zwingend, weil das Registergericht sonst beanstandet:
Satzungsbausteine (Gerüst): § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr — § 2 Zweck und Art der Zweckverwirklichung — § 3 Gemeinnützigkeit (Bausteine nach Anlage 1 zu § 60 AO, falls angestrebt) — § 4 Erwerb der Mitgliedschaft — § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss mit rechtlichem Gehör und Rechtsbehelf zur Mitgliederversammlung, Streichung) — § 6 Beiträge — § 7 Organe — § 8 Vorstand: Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer, Vertretungsmacht, Beschlussfassung — § 9 Mitgliederversammlung: Einberufungsfrist und -form, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Mehrheiten, Protokoll — § 10 Satzungsänderung und Zweckänderung — § 11 Auflösung und Vermögensanfall.
Der Verein muss einen Vorstand haben; dieser vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 1 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertritt nach § 26 Abs. 2 S. 1 BGB die Mehrheit der Vorstandsmitglieder — eine Regel, die fast nie gewollt ist und daher in der Satzung ersetzt gehört:
„Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus [dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in]. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Umfang der Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte dahin beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR [Betrag] die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist."
Die Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt nach § 26 Abs. 1 S. 3 BGB gegen Dritte nur, wenn sie in der Satzung steht und eingetragen ist — eine bloße Geschäftsordnung genügt nicht. Besondere Vertreter nach § 30 BGB können für abgegrenzte Geschäftskreise (Abteilungsleitung, Geschäftsstelle) satzungsmäßig bestellt werden; ihre Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Geschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Jede Vorstandsänderung ist nach § 67 BGB zur Eintragung anzumelden.
Beschlussmängel: Das Vereinsrecht kennt kein dem Aktienrecht entsprechendes Anfechtungssystem. Fehlerhafte Beschlüsse sind grundsätzlich nichtig; der Mangel wird durch Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht — ohne gesetzliche Frist, aber begrenzt durch Verwirkung. Typische Mängel: Ladungsfrist oder Ladungsform verfehlt, Tagesordnungspunkt nicht angekündigt (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB), Nichtmitglieder mitgestimmt, Stimmverbot bei Interessenkonflikt (§ 34 BGB) missachtet, falsche Mehrheit angewandt. Ein Satzungsbeschluss, der ohne Ankündigung gefasst wird, ist unwirksam — auch wenn alle Anwesenden zustimmen.
Die Berechnung der Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen übernimmt der deterministische Rechner:
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.01.2026 --menge 1 --einheit monate --land BY
Er leistet ausschließlich die Arithmetik der §§ 187–193 BGB. Fristbeginn und Zugang bleiben rechtliche Eingaben — ob die Einladung ordnungsgemäß und wem sie wann zugegangen ist, bewertet der Bearbeiter.
[unverifiziert - prüfen].Bei gemeinnützigen Vereinen ist jede Satzungsänderung vor dem Beschluss mit dem Finanzamt abzustimmen und nach der Eintragung dorthin zu übersenden — sonst droht der Verlust der Feststellung nach § 60a AO.
Nicht privilegiert sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vertreterhaftungen: § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO (nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer) und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB (vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge) greifen unabhängig von §§ 31a, 31b BGB. Eine Vereins-D&O-Versicherung ist bei nennenswertem Vermögen oder Personal dringend zu empfehlen.
[unverifiziert - Auflagenstand prüfen][unverifiziert - Auflagenstand prüfen][unverifiziert - Auflagenstand prüfen][unverifiziert - prüfen]Aktenzeichen vor Verwendung in juris / Beck-Online prüfen. Die tragenden Aussagen dieses Skills folgen unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 21–79 BGB.
VEREIN — <Name> — <Datum>
I. Typzuordnung [Idealverein § 21 BGB / wirtschaftlicher Verein § 22 BGB]
Nebenzweckprivileg: [gewahrt ✅ / 🔴 Geschäftsbetrieb prägend — <…>]
II. Satzung
Mindestinhalt § 57: Zweck [✅] Name [✅] Sitz [✅] Eintragungswille [✅]
Sollinhalt § 58: Ein-/Austritt [ ] Beiträge [ ] Vorstand [ ] Einberufung [ ]
Gemeinnützigkeit: [angestrebt — Anlage 1 zu § 60 AO eingearbeitet ✅/❌]
III. Vorstand § 26 Zusammensetzung: <…>
Vertretungsregelung: [Einzel / Je zwei gemeinsam / gesetzl. Mehrheit]
Beschränkung Abs. 1 S. 3: [in Satzung ✅ / nur Geschäftsordnung 🔴]
Besondere Vertreter § 30: [ja — Geschäftskreis: <…> / nein]
IV. Mitgliederversammlung Ladungsfrist: <…> Form: <…>
Hybrid/virtuell § 32 II: [vorgesehen / nein]
Beschlussfassung: <Mehrheiten>
V. Satzungsänderung § 33 Abs. 1 S. 1: [3/4 der abgegebenen Stimmen]
Zweckänderung: [Zustimmung aller Mitglieder erforderlich]
Wirksamkeit § 71: [erst mit Eintragung — angemeldet am <…>]
VI. Registeranmeldung Mitgliederzahl § 56: <…>
Form § 77: [öffentlich beglaubigt ✅ / 🔴 privatschriftlich]
Anlagen § 59 Abs. 2: [Satzung / Bestellungsurkunden]
VII. Beschlussmängel [keine / Mangel: <…> — Feststellungsklage § 256 ZPO]
VIII. Haftung §§ 31a, 31b BGB: [privilegiert — Vergütung ≤ 3.300 EUR ✅/❌]
Nicht privilegiert: [§ 69 AO / § 266a StGB] D&O: [vorhanden / empfohlen]
Gesamtbefund: [🟢 / 🟡 / 🔴]
Offene Punkte: <Liste>
npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin vereins-stiftungs-gemeinnuetzigkeitsrechtAssists German Amtsgericht register judges with Vereinsregister (associations register) and Genossenschaftsregister (cooperative register) entries, including legal review, interim orders, and filing plans.
Analyzes association register interface in commercial register practice: organizes facts, norms, burden of proof, counterarguments, and next steps; provides a submission plan with form, portal, and verification checks.
Checks deadlines, forms, jurisdiction, and legal remedies for German foundations, associations, and cooperatives in notarial contexts. Provides a risk traffic light with immediate steps.