From wirtschafts-steuerstrafrecht
Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung (Internal Investigation) – Anlass und Mandatsstruktur, Arbeitnehmerbefragung im Spannungsfeld von arbeitsvertraglicher Auskunftspflicht und dem nemo-tenetur-Grundsatz, Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG, Datenschutz nach § 26 BDSG und Art. 6 DSGVO nach der EuGH-Entscheidung zu Art. 88 DSGVO, Beschlagnahmeschutz von Untersuchungsunterlagen § 97 StPO und die Kanzleidurchsuchung, Dokumentation sowie das Verhältnis zur Selbstanzeige und zur Kooperation mit der Staatsanwaltschaft. Use when ein Compliance-Verstoß intern aufzuklären, ein Interviewprogramm aufzusetzen oder das Beschlagnahmerisiko von Untersuchungsunterlagen zu bewerten ist.
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Eine Internal Investigation erzeugt genau das, was die Ermittlungsbehörde sonst mühsam beschaffen müsste: geordnete, ausgewertete, belastende Unterlagen. Ihr rechtlicher Kern ist deshalb nicht die Aufklärung, sondern die Frage, **wem die Ergebnisse am Ende zur Verfügung stehen**. Dieser Skill strukturiert Mandat, Befragung, Datenverarbeitung und Dokumentation so, dass Aufklärungsinteresse, Arbe...
Eine Internal Investigation erzeugt genau das, was die Ermittlungsbehörde sonst mühsam beschaffen müsste: geordnete, ausgewertete, belastende Unterlagen. Ihr rechtlicher Kern ist deshalb nicht die Aufklärung, sondern die Frage, wem die Ergebnisse am Ende zur Verfügung stehen. Dieser Skill strukturiert Mandat, Befragung, Datenverarbeitung und Dokumentation so, dass Aufklärungsinteresse, Arbeitnehmerrechte und der Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO bewusst gegeneinander abgewogen werden — statt sich nachträglich als Fehlentscheidung zu erweisen.
Der Researcher (../../agents/researcher.md) belegt Mitbestimmungstatbestände, Datenschutzgrundlagen und die Reichweite des § 97 StPO und markiert dabei die streitigen Punkte. Der Drafter (../../agents/drafter.md) entwirft Untersuchungsplan, Belehrungstexte, Interviewprotokoll-Struktur und Abschlussbericht. Der Reviewer (../../agents/reviewer.md) prüft Mandatsstruktur, Belehrungen, Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung und das Beschlagnahmerisiko der erzeugten Dokumente.
Die Mandatsstruktur entscheidet über den späteren Schutz der Unterlagen. Zu klären ist vor dem ersten Interview:
Dies ist der genuin umstrittene Kernpunkt der ganzen Materie. § 97 Abs. 1 StPO schützt schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sowie Aufzeichnungen der Berufsgeheimnisträger über Mitteilungen des Beschuldigten. Der Wortlaut knüpft damit an ein bestehendes Beschuldigtenverhältnis an.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsuchung bei Jones Day und die Sicherstellung von Unterlagen aus internen Untersuchungen zum Dieselkomplex mit Beschlüssen vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 behandelt (verifiziert über dejure). Die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes für Unterlagen aus internen Untersuchungen — insbesondere bei einem Mandatsverhältnis, das vor Einleitung eines Verfahrens gegen den Verband begründet wurde, und für Interviewprotokolle — ist damit nicht abschließend geklärt und bleibt in Rechtsprechung und Literatur streitig [unverifiziert – prüfen].
Praktische Konsequenzen für die Anlage der Untersuchung:
Für die Rechtmäßigkeitsprüfung einer bereits erfolgten Maßnahme siehe strafrecht/skills/durchsuchung-beschlagnahme.
Zwei Rechtskreise treffen aufeinander:
[unverifiziert – prüfen].Daraus folgt der praktische Standard: Belehrung vor jedem Interview, dokumentiert und vom Befragten gegengezeichnet. Sie muss klarstellen, dass
Diese Belehrung wird auch als Aufklärung über die Rollenverteilung im Interview bezeichnet. Ihr Fehlen ist der häufigste vermeidbare Fehler und beschädigt die Verwertbarkeit der Untersuchung in beide Richtungen.
Ein Verstoß gegen die Mitbestimmung führt nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die betroffene Maßnahme dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam ist; ein daraus abgeleitetes Beweisverwertungsverbot ist gesondert zu prüfen [unverifiziert – prüfen].
§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt.
Die Vorschrift steht nicht sicher. Der EuGH hat mit Urteil vom 30.03.2023 – C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer) entschieden, dass mitgliedstaatliche Regelungen zur Beschäftigtendatenverarbeitung nur dann auf die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO gestützt werden können, wenn sie die dort vorgesehenen spezifischen Garantien enthalten; andernfalls bleiben allein die allgemeinen Grundlagen der DSGVO anwendbar (verifiziert über dejure). Die Übertragbarkeit auf § 26 BDSG wird diskutiert; einzelne Regelungen sind bereits als unionsrechtswidrig angesehen worden [unverifiziert – prüfen].
Arbeitsanweisung daraus: Jede Verarbeitung in der Untersuchung wird mit zwei Rechtsgrundlagen geführt — § 26 BDSG und einer eigenständigen Grundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO, in der Regel Buchst. f (berechtigte Interessen) mit dokumentierter Abwägung oder Buchst. c (rechtliche Verpflichtung). Bricht die eine weg, trägt die andere. Hinzu treten:
INTERVIEWPROTOKOLL — Internal Investigation <Projektname>
VERTRAULICH — im Auftrag der <Gesellschaft>
I. Rahmendaten
Datum, Uhrzeit (Beginn / Ende), Ort / Videokonferenz
Befragte Person: <Name, Funktion, Eintrittsdatum>
Anwesende: <Interviewer, Protokollführer, Beistand des Befragten>
II. Belehrung (vor Beginn erteilt und bestätigt)
1. Die Interviewenden vertreten ausschließlich die Gesellschaft.
2. Es entsteht KEIN Mandatsverhältnis zur befragten Person.
3. Über die Verwendung der Ergebnisse entscheidet allein die
Gesellschaft; eine Weitergabe an Behörden ist möglich.
4. Die befragte Person darf einen eigenen Rechtsbeistand
hinzuziehen; das Interview kann dafür unterbrochen werden.
5. Eine etwaige Auskunftspflicht ist arbeitsrechtlicher Natur;
eine strafprozessuale Aussagepflicht besteht nicht.
Bestätigung des Befragten: ______________________
III. Gegenstand des Gesprächs
<Sachverhaltskomplex, ohne Wertung>
IV. Angaben der befragten Person
<Zusammenfassende Darstellung in indirekter Rede, chronologisch;
wörtliche Zitate nur, wo der genaue Wortlaut erheblich ist.
Keine Bewertungen der Interviewenden im Protokoll.>
V. Vorgehaltene Unterlagen
<Dokument, Datum, Fundstelle; Reaktion der befragten Person>
VI. Offene Punkte / Folgeermittlungen
VII. Schlussvermerk
Das Protokoll wurde der befragten Person <vorgelesen /
zur Durchsicht überlassen>. Änderungswünsche: <…>
Datum, Unterschrift Protokollführer
Ergibt die Untersuchung steuerliche Verkürzungen, ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach §§ 371, 398a AO zu prüfen — dazu steuerrecht/skills/selbstanzeige; zur Bewertung des Tatvorwurfs steuerhinterziehung-370-ao. Zwei Zeitprobleme sind zu beachten: Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO können durch die Untersuchung selbst ausgelöst werden, und die Vollständigkeit der Selbstanzeige setzt eine abgeschlossene Sachverhaltsaufklärung voraus.
Die Kooperation mit der Staatsanwaltschaft wirkt bußgeldmindernd bei der Zumessung nach § 17 OWiG — siehe unternehmenssanktion-130-owig. Sie ist jedoch keine Einbahnstraße: Herausgegebene Untersuchungsergebnisse belasten regelmäßig zugleich Mitarbeiter, deren Interessen das Unternehmen nicht vertritt. Stammt der Anlass aus einer internen Meldung, sind zusätzlich die Vertraulichkeits- und Repressalienschutzpflichten des Hinweisgeberschutzrechts einzuhalten — siehe hinweisgeberschutz.
[unverifiziert – prüfen][unverifiziert – prüfen][unverifiziert – prüfen]INTERNAL INVESTIGATION — <Projektname> — <Datum>
VERTRAULICH — § 43a Abs. 2 BRAO / § 203 StGB
Gesamtbefund: [🟢 belastbar aufgesetzt / 🟡 nachzubessern /
🔴 Untersuchung so nicht durchführbar]
I. Anlass und Auftraggeber <Meldung / Prüfung / Behörde>
Mandant <Gesellschaft / Aufsichtsrat>
Interessenkonflikt § 43a BRAO [🟢 geprüft / 🔴 vorhanden]
II. Verfahrensstand
Beschuldigten-/Nebenbeteiligten-
status des Verbandes [ja seit <…> / nein]
III. Beschlagnahmeschutz § 97 StPO
Mandatscharakter [Verteidigung / reine Aufklärung]
Ablage [getrennt / 🔴 vermischt]
Risikobewertung [🟡 streitig — 2 BvR 1405/17]
IV. Arbeitnehmerbefragung
Belehrung erteilt [🟢 dokumentiert / 🔴 fehlt]
Eigener Beistand ermöglicht [🟢 / 🔴]
nemo-tenetur-Konflikt <dargestellt für <…>>
V. Mitbestimmung
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG [beteiligt / nicht einschlägig]
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [beteiligt / 🔴 offen]
Betriebsvereinbarung <…>
VI. Datenschutz
§ 26 BDSG [herangezogen]
Art. 6 DSGVO — zweite Grundlage[Abs. 1 Buchst. <…>, Abwägung
dokumentiert]
Zweckbindung / Suchbegriffe <…>
Private Kommunikation [ausgenommen / abgewogen]
Löschkonzept <…>
VII. Dokumentation <Protokolle, Beweismittelkette>
VIII. Folgeentscheidungen
Selbstanzeige §§ 371, 398a AO [zu prüfen / eingeleitet]
Kooperation § 17 OWiG [empfohlen / abgelehnt, Gründe]
Hinweisgeberschutz [Vertraulichkeit gewahrt]
Empfehlung: <…>
Nächster Schritt: <…>
npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin wirtschafts-steuerstrafrechtStructures data protection analysis for internal investigations under DSGVO/BDSG: maps facts to norms, burden of proof, counterarguments, next steps. Delivers a checklist with risks and action items.
Guides through internal investigations under whistleblower protection law (HinSchG): checks deadlines, jurisdiction, legal remedies, and immediate measures; provides a deadline and risk traffic light with next steps.
Generates drafts for internal investigations in German labor law, including fact analysis, legal norms, evidence, and motions. Includes document processing, relevance checks, and memo drafting.