Beurteilt den sozialversicherungsrechtlichen Status (Scheinselbständigkeit, Paragraf 7a SGB IV) und lohnsteuerliche Fragen im Arbeitsverhältnis
Arbeitsbereich
Status, Beiträge und Lohnsteuer werden getrennt geprüft: Beschäftigung nach Paragraf 7 SGB IV, Anfrageverfahren nach Paragraf 7a SGB IV, Beitragsschuld und Verjährung nach Paragrafen 28e und 25 SGB IV sowie lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten nach dem EStG. Strafrechtliche Risiken nach Paragraf 266a StGB werden nur nach geklärtem Status, Fälligkeit, Vorsatz und belastbarer Beitragsberechnung bewertet.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Beurteilt den sozialversicherungsrechtlichen Status (Scheinselbständigkeit, Paragraf 7a SGB IV) und lohnsteuerliche Fragen im Arbeitsverhältnis. Lädt, wenn ein Statusfeststellungsverfahren, Scheinselbständigkeit, Nachzahlungspflichten (Paragraf 28e SGB IV), strafrechtliche Risiken (Paragraf 266a StGB) oder die Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger zu prüfen ist.
Lohnsteuer und Sozialversicherung – Statusfeststellung und Scheinselbständigkeit
Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Lohnsteuer und Sozialversicherung – Statusfeststellung und Scheinselbständigkeit und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Zweck
Dient der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus sowie damit zusammenhängender lohnsteuerlicher Fragen. Er ist einschlägig, wenn die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV) und selbständiger Tätigkeit rechtlich zu klären ist, ein Statusfeststellungsverfahren nach Paragraf 7a SGB IV eingeleitet werden soll oder bereits von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchgeführt wird, ein Verdacht auf Scheinselbständigkeit besteht (mit Nachzahlungsrisiken nach Paragraf 28e SGB IV, Paragraf 28p SGB IV) oder strafrechtliche Risiken nach Paragraf 266a StGB zu bewerten sind. Der Skill berücksichtigt die BSG-Rechtsprechung zu den Abgrenzungskriterien sowie die steuerrechtliche Einordnung (Lohnsteuer vs. Einkommensteuer / Umsatzsteuer).
Eingaben
- Vertragsgestaltung: Freier-Mitarbeiter-Vertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag – Vertragsurkunde
- Tatsächliche Durchführung: Wie ist die Zusammenarbeit in der Praxis ausgestaltet? (Weisungen, Arbeitszeit, Ort, Eingliederung)
- Auftraggeberstruktur: Wie viele Auftraggeber hat der "Selbständige"? Umsatzverteilung?
- Unternehmerisches Risiko: Eigene Betriebsmittel, eigene Arbeitnehmer, Haftungsrisiko des Auftragnehmers?
- Bisherige steuerliche und SV-Behandlung: Wie wurden Beiträge bisher abgeführt?
- Zeitraum: Seit wann besteht die Zusammenarbeit? (Nachzahlungszeitraum!)
- Vorliegen eines DRV-Bescheids: Statusfeststellungsbescheid vorhanden?
- Widerspruch / Klage: Rechtsmittel eingelegt?
- Steuerrechtliche Einordnung: Gewerbe- oder Freiberufler-Einordnung nach EStG, Umsatzsteuer-Behandlung
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
- Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV: Definition der Beschäftigung (nicht selbständige Arbeit; Merkmale: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremde Organisation)
- Paragraf 7a SGB IV: Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund; Antrag möglich, aber kein Muss; Bescheid mit aufschiebender Wirkung in laufenden Beschäftigungen (Paragraf 7a Abs. 6 SGB IV)
- Paragraf 28e SGB IV: Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil; bei Scheinselbständigkeit: Arbeitgeber trägt Nachzahlung alleine, kein Rückgriff auf Arbeitnehmer für > 3 Monate zurückliegende Zeiträume)
- Paragraf 28p SGB IV: Prüfbefugnis der Rentenversicherungsträger bei Arbeitgebern (Betriebsprüfung)
- Paragraf 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (bei vorsätzlichem Nichtabführen von SV-Beiträgen; Strafbarkeit des Arbeitgebers)
- Paragraf 19 Abs. 1 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit → Lohnsteuerpflicht
- Paragraf 15, Paragraf 18 EStG: Gewerbliche bzw. freiberufliche Einkünfte bei Selbständigen
- Paragraf 41a EStG: Lohnsteuer-Anmeldungspflicht des Arbeitgebers
- Paragrafen 1, 3 LStDV: Arbeitnehmer-Begriff im Lohnsteuerrecht (enger gefasst als SV-Recht, aber in der Praxis weitgehend parallel)
Leitentscheidungen (BGH-Stil)
-
Abgrenzungskriterien abhängige Beschäftigung / Selbständigkeit:
-
Einzelfallabwägung / unternehmerisches Risiko:
-
Rückwirkung des Statusfeststellungsbescheids:
-
Paragraf 266a StGB / Vorsatz:
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Schritt 1 – Abgrenzungsprüfung: Abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit?
Prüfschema (Gesamtbildbetrachtung nach Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV):
| Kriterium | Für abhängige Beschäftigung | Für Selbständigkeit |
|---|
| Weisungsgebundenheit | Weisungen zu Zeit, Ort, Art der Tätigkeit | Freie Zeiteinteilung, eigene Methodenfreiheit |
| Eingliederung | In Betriebsorganisation eingebunden; Dienstplan, Arbeitskleidung, IT des AG | Eigene Betriebsstruktur, eigene IT |
| Eigene Betriebsmittel | Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel | Erhebliche eigene Investitionen |
| Unternehmerisches Risiko | Monatlich fixer Vergütungsanspruch | Variables Entgelt, Verlustrisiko |
| Mehrere Auftraggeber | Nur ein Auftraggeber (Indiz für Scheinselbständigkeit) | Viele Auftraggeber |
| Eigene Arbeitnehmer | Keine eigenen AN | Beschäftigt eigene AN |
| Auftreten am Markt | Kein Auftritt als Unternehmer | Eigene Werbung, Kunden etc. |
- Vertragswortlaut ist nicht maßgeblich, wenn tatsächliche Durchführung abweicht.
Schritt 2 – Statusfeststellungsverfahren (Paragraf 7a SGB IV)
- Antragsberechtigt: Auftraggeber oder Auftragnehmer, ggf. Einzugsstelle.
- Zuständig: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), Clearingstelle.
- Verfahrensablauf: Antragstellung → Anhörung beider Parteien → Bescheid; aufschiebende Wirkung für laufende Aufträge bis Entscheidung (Paragraf 7a Abs. 6 SGB IV, kein Beitragsrisiko für Übergangszeit, wenn Antrag rechtzeitig gestellt).
- Bindungswirkung: Bescheid bindet alle Sozialversicherungsträger; Widerspruch und Klage zum Sozialgericht (Paragrafen 84, 87 SGG) möglich.
- Strategische Empfehlung: Proaktive Antragstellung bei Zweifeln minimiert Nachzahlungsrisiko und strafrechtliche Exposition.
Schritt 3 – Folgen bei Feststellung als abhängige Beschäftigung
Sozialversicherung:
- Nachzahlungspflicht für Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) nach Paragraf 28e SGB IV; Verjährung: 4 Jahre (Paragraf 25 Abs. 1 SGB IV), bei Vorsatz 30 Jahre.
- Kein Rückgriff des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer für mehr als 3 Monate rückwirkend (Paragraf 28g Satz 3 SGB IV).
- Säumniszuschläge Paragraf 24 SGB IV (1 % pro angefangenem Kalendermonat).
Lohnsteuer:
- Pflicht zur Lohnsteuer-Anmeldung (Paragraf 41a EStG); Nachzahlung mit Haftung des Arbeitgebers (Paragraf 42d EStG).
- Bereits gezahlte Einkommensteuer des Auftragnehmers wird angerechnet.
Strafrechtlich:
- Paragraf 266a StGB: Strafbarkeit des Arbeitgebers (Geschäftsführer, Vorstand) bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen; Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
- Selbstanzeige / Nachentrichten: Bei Paragraf 266a StGB existiert – anders als bei Paragraf 371 AO – keine strafbefreiende Selbstanzeige; freiwillige Nachzahlung ist aber strafmildernd.
Schritt 4 – Gestaltungsoptionen und Risikominimierung
- Vertragsgestaltung anpassen: Weisungsrechte vertraglich und praktisch reduzieren, mehrere Auftraggeber fördern.
- Statusfeststellungsverfahren proaktiv stellen → schützt vor rückwirkenden Forderungen für Zeitraum ab Antragstellung.
- Umwandlung in Arbeitsverhältnis: Wenn Scheinselbständigkeit nahe liegt, geordnete Überführung in abhängige Beschäftigung mit klaren Verträgen.
- Betriebsprüfung (Paragraf 28p SGB IV): Auf kommende Prüfungen durch DRV vorbereiten; Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse.
- Steuerberatung: Lohnsteuerliche Folgen (Paragrafen 41a, 42d EStG) mit Steuerberater abstimmen.
Schritt 5 – Besonderheiten Freiberufler
- Freiberufler nach Paragraf 18 EStG unterliegen keiner Gewerbesteuer, jedoch ggf. der SV-Pflicht als Beschäftigte, wenn Eingliederung vorliegt.
- Künstlerische und publizistische Tätigkeiten → Künstlersozialversicherung (KSVG) prüfen: Abgabepflicht des Auftraggebers (Paragrafen 24, 25 KSVG).
Beispiel
Sachverhalt: Unternehmen U-GmbH beschäftigt seit 3 Jahren Herr F als "freien IT-Berater" auf Honorarbasis (Monatshonorar 7.500 €). F arbeitet ausschließlich für U-GmbH, nutzt U-GmbHs IT-Infrastruktur, ist in den Projektmanagementprozess eingebunden und erhält Weisungen vom Projektleiter der U-GmbH. Ein eigenes Büro oder eigene Arbeitnehmer hat F nicht.
Ergebnis: Erhebliche Indizien sprechen für abhängige Beschäftigung, Scheinselbständigkeit liegt nahe.
Bewertung:
Eingliederung: F ist in die Organisation der U-GmbH eingebunden (Projektmanagement, fremde IT).
Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren nach Paragraf 7a SGB IV sofort prüfen; SV-Beitragsrisiko nach Paragraf 25 SGB IV sauber zeitlich aufbauen (regelmäßige Verjährung vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre), Säumniszuschläge und strafrechtliches Risiko Paragraf 266a StGB getrennt dokumentieren. Keine Kommentarstelle aus Modellwissen zitieren; für Rechtsprechung rechtsstand-mai-2026-faktenbank laden.
Risiken und typische Fehler
| Fehler | Konsequenz | Abhilfe |
|---|
| Kein Statusfeststellungsverfahren trotz Zweifeln | Rückwirkende Nachzahlung; Paragraf 266a StGB | Proaktiv Paragraf 7a SGB IV beantragen |
| Vertrag "Freier Mitarbeiter" ohne tatsächliche Umsetzung | Scheinselbständigkeit; Nachzahlungspflicht Paragraf 28e SGB IV | Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung abstimmen |
| Vorsätzliches Nichtabführen | Paragraf 266a StGB, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | Sofortige Klärung und Nachentrichten |
| Vergessen: KSVG-Abgabepflicht | Nachzahlung KSVG-Abgabe | Künstler/Publizisten gesondert prüfen |
| Falsche Steuererklärung des Auftragnehmers | Paragraf 370 AO; Nachzahlung; Berichtigungspflicht | Steuerberater einschalten |
| Keine Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse | Beweisproblem bei Betriebsprüfung | Tatsächliche Leistungserbringung laufend dokumentieren |
| Paragraf 203 StGB / Datenschutz | Strafbarkeit bei unbefugter Datenweitergabe | Personalstammdaten nur in zulässigen Systemen |
| Rückgriff auf Arbeitnehmer > 3 Monate | Paragraf 28g Satz 3 SGB IV schließt das aus | Nur bis 3 Monate rückwirkender Rückgriff zulässig |
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
Quellenpflicht
Jede juristische Aussage in jedem auf diesem Skill basierenden Dokument ist nach references/zitierweise.md zu belegen:
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
- Steuerrechtliche Aussagen mit BFH-Nachweis (BStBl.-Fundstelle).
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Bei umstrittenen Fragen (z. B. Abgrenzung tatsächliche vs. vertragliche Verhältnisse) h. M. und Gegenauffassung getrennt nennen.
- Halluzinationsrisiko: Alle Aktenzeichen und Fundstellen vor Einreichung bei DRV, Sozialgericht oder Finanzgericht verifizieren.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.