Checks deadlines, jurisdiction, and immediate actions for corporate sanctions under §30 OWiG (German law). Useful for legal research and risk assessment.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Verbandssanktionen Stand 06/2026: Beratung zur geltenden Verbandsgeldbuße nach Paragraph 30 OWiG, zur Aufsichtspflichtverletzung nach Paragraph 130 OWiG, zur Einziehung und zu spezialgesetzlichen Folgen. Der Regierungsentwurf von 2020 wird nur als nicht verabschiedete Reformhistorie behandelt.
Spezial-Mandat: Beratung von Unternehmen oder Unternehmensvertretern bei drohender Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG wegen Korruption, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Kartellrechtsverstößen oder Marktmissbrauch. Der historische Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes ist kein geltendes Recht und kein laufendes Verfahren dieses Mandats.
Wichtig zum Stand 06/2026: Der Regierungsentwurf vom 16.06.2020, Bundestagsdrucksache 19/23568, wurde in der 19. Wahlperiode nicht beschlossen und ist nicht in Kraft. Maßgeblich bleiben insbesondere die Paragraphen 30 und 130 OWiG, die Einziehungsvorschriften sowie spezialgesetzliche Sanktionen. Ein späteres Reformvorhaben darf erst nach Nachweis eines neuen amtlichen Gesetzgebungsverfahrens als aktuell bezeichnet werden.
Der VerSanG-Entwurf 2020 sah vor:
Stand 06/2026 nicht in Kraft. Den Entwurf nur zur Reformhistorie oder zur Gestaltung freiwilliger Compliance-Maßnahmen heranziehen, niemals als Anspruchs- oder Sanktionsgrundlage.
| Strategie | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| Compliance-Defence | Sanktion-Mitigation | Erfordert dokumentiertes System |
| Internal Investigations mit voller Offenlegung | Bonusrahmen durch Kooperation | Hohe Kosten, Beschlagnahmerisiko |
| Selbstanzeige fruehzeitig | Strafmilderung; ggf. § 153a StPO Einstellung gegen Auflage | Reputationsschaden |
| Aktiver Sanktion-Vergleich (Settlement) | Planbar | Anerkennung Schuld |
| Vollverteidigung Bestreiten | Ggf. Freispruch | Lange Verfahren, hohe Kosten, öffentliche Aufmerksamkeit |
"Es wird darauf hingewiesen, dass die [Unternehmen] über ein dokumentiertes Compliance-Management-System nach ISO 37301 verfuegt (Zertifikat des [TUEV] vom [Datum], Anlage K-2). Die Anlasstat des Mitarbeiters [Name] erfolgte unter bewusster Umgehung der internen Kontrollen, insbesondere unter Verstoss gegen die Code-of-Conduct-Regelung Ziff. 4.3 (Anlage K-3). Eine zurechenbare Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 130 OWiG durch die Leitungspersonen liegt nicht vor. Hilfsweise wird die Kooperationsbereitschaft des [Unternehmen] bei der Aufklaerung beruecksichtigt: das Unternehmen hat unaufgefordert eine umfassende Internal Investigation in Auftrag gegeben (Anlage K-4) und die Ermittlungsbehoerden mit den Ergebnissen versorgt."
"Es wird Antrag gestellt, die zu erwartende Verbandsgeldbusse gemäß § 30 OWiG im Hinblick auf folgende Mitigationsfaktoren zu reduzieren: (1) Vollstaendige Selbstanzeige am [Datum] vor Erkenntnissen der Ermittlungsbehoerden, (2) Vollumfaengliche Kooperation einschliesslich Internal Investigation, (3) Beendigung struktureller Defizite einschliesslich Personalwechsel auf Vorstands- und Compliance-Ebene, (4) Vollstaendige Wiedergutmachung der erlangten Vermögensvorteile in Höhe von [Betrag] EUR durch Rueckzahlung an die Geschaedigten."
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin fachanwalt-strafrechtSanktionierung von Unternehmen nach dem OWiG – Aufsichtspflichtverletzung § 130 OWiG mit Anknüpfungspflicht, erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen und Kausalitätserfordernis, Verbandsgeldbuße § 30 OWiG mit Anknüpfungstat, Adressatenkreis, Bußgeldrahmen von bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlicher Straftat und fünf Millionen Euro bei Fahrlässigkeit, Zumessung § 17 OWiG mit Compliance als Zumessungsfaktor, Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Einziehung sowie Rechtsnachfolge § 30 Abs. 2a OWiG. Use when ein Bußgeldrisiko des Unternehmens nach einer Mitarbeitertat zu bewerten, eine Compliance-Organisation als Entlastung darzustellen oder eine Verbandsgeldbuße abzuwehren ist.
Checks deadlines, formalities, jurisdiction, legal remedies and immediate measures for German company and association fines under regulatory law; provides deadline and risk traffic light with immediate steps.
Assists prosecutors with corporate administrative offense cases under §§30, 130 OWiG: organizes facts, norms, burden of proof, counterarguments, and next steps, producing a structured work product.