Drohende: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StaRUG; § 1 StaRUG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Drohende: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung
- Normen-/Quellenanker: StaRUG.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Drohende prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO — Tatbestand
- § 18 Abs. 2 InsO: Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Prognosezeitraum 24 Monate (seit SanInsFoG 2021 als Regelfall in der Norm).
- Maßstab: „überwiegend wahrscheinlich" — Quote tendenziell > 50 Prozent.
- Schwelle zur Antragsmöglichkeit: Schuldner darf antragen (§ 18 Abs. 1 InsO), muss aber nicht; bei eingetretener ZU (§ 17) oder Überschuldung (§ 19) muss er.
Vorprüfung Paragraf 17 InsO
StaRUG beginnt nicht mit der Wunschroute, sondern mit dem Ausschluss der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Vor jeder 24-Monats-Prognose ist deshalb ein Drei-Wochen-Liquiditätsstatus zu erstellen.
| Posten | StaRUG-taugliche Behandlung |
|---|
| Fällige Forderung besteht materiell | Mit Nennwert in Passiva aufnehmen |
| Forderung besteht nicht oder ist nicht fällig | Nicht in Passiva aufnehmen |
| Nicht titulierte streitige Forderung | Objektive Rechtslage entscheiden, Gegenbeweis dokumentieren |
| Vorläufig vollstreckbarer Titel, Vollstreckung läuft | Nennwert als kurzfristigen Abfluss einplanen |
| Titel, aber Vollstreckung vorläufig eingestellt | Titelwirkung gesondert würdigen, nicht mechanisch als Abfluss |
| Bloßes Prozessrisiko | Keine prozentuale Prozessrisikoquote |
| Liquiditätsstatus nur als Summenliste | Einzelposten, Beleg, Fälligkeit und Rechtsgrund nachfordern |
Leitanker: BGH IX ZR 129/22 vom 18.04.2024 zur Darlegungstiefe des Liquiditätsstatus und BGH IX ZR 229/22 vom 23.01.2025 zur objektiven Rechtslage bei streitigen Forderungen, zur Titelpassivierung und zur engen Irrtumsgrenze. BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - II ZR 139/23 bestätigt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde den materiellen Bestand als Maßstab; er ist kein eigenständiges Grundsatzurteil. BGH IX ZB 38/24 vom 22.05.2025 betrifft eng die Belegwirkung eines Titels beim Gläubigerantrag, wenn die Vollstreckung eingestellt ist. Wenn der Paragraf-17-Test rot ist, ist der StaRUG-Zugang nicht der Hauptweg; dann Antragspflicht, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Regelverfahren prüfen.
Liquiditätsplan 24 Monate — Methodik
- Monatliche Granularität, integriert mit GuV und Bilanz.
- Cash-Inflows: Umsatzprognose mit Auftragsbestand, Working Capital Annahmen (DSO, DPO, DIO).
- Cash-Outflows: Personalkosten, Steuern, SV-Abgaben, Miete, Tilgung/Zinsen, Investitionen, sonstige Betriebsausgaben.
- Finanzierung: Kreditlinien, Kovenanten (Inanspruchnahme realistisch; Kündigungsrisiko in Sensitivität).
- Sensitivität: Best / Base / Worst.
- Streit- und Titelregister: alle relevanten Forderungen mit Bestand, Fälligkeit, Titelstand, Vollstreckung, Stundung, Aufrechnung und Beleg erfassen.
Schwellenwerte und Ampel
- GRÜN — keine drohende ZU:
- Im 24-Monats-Horizont in keiner Periode Liquiditätsdeckung < 100 Prozent.
- Worst-Case zeigt mindestens 100 Prozent.
- Kovenanten mit Spielraum.
- GELB — Vorstufe drohende ZU:
- Base-Case zeigt 100 Prozent, Worst-Case < 100 Prozent.
- Maßnahmenplan mit Sanierungsschritten in Vorbereitung.
- ROT — drohende ZU § 18 InsO:
- In einzelnen Perioden des 24-Monats-Horizonts Liquiditätsdeckung < 100 Prozent — auch im Base-Case.
- Rechtsfolge: StaRUG-Tor offen, StaRUG-Anzeige § 31 StaRUG erwägen.
- Achtung: Eintritt § 17 InsO ZU oder § 19 InsO Überschuldung blockt StaRUG; dann § 15a InsO Antragspflicht.
Verteidigungslinien gegen drohende ZU
- Rangrücktritt § 39 Abs. 2 InsO (qualifiziert) für Gesellschafterforderungen.
- Stundungsvereinbarungen mit Lieferanten und Finanzgläubigern (schriftlich, verbindlich).
- Patronatserklärung (harte Erklärung) des Gesellschafters.
- Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung, Gesellschafterzuschuss).
- Bankenstandstill mit verbindlichem Term Sheet.
Rangrücktritt, Patronat und Stundung zählen nur, wenn sie rechtlich bindend, zeitlich passend und liquiditätswirksam sind. Ein bloß geplanter Rangrücktritt, eine weiche Patronatserklärung oder ein unverbindliches Stillhalten reicht nicht, um Paragraf 17 InsO auszuschließen.
Anti-Halluzinations-Hinweis
- 24 Monate für § 18 InsO drohende ZU — nicht zu verwechseln mit 12 Monaten für § 19 InsO Überschuldungs-Fortbestehensprognose.
- Pandemie-Sonderregelungen sind ausgelaufen — kein Bezug mehr auf 4 Monate.