Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich strafzumessung sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Strafzumessungs-Speziallage
- § 46 StGB Strafzumessungstatsachen: Tatschuld (Anker), Beweggruende, Mass der Pflichtwidrigkeit, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten - keinen Punkt ueberspringen.
- Tagessatzgeldstrafe § 40 StGB: Anzahl (5-360) zeigt Schuld, Höhe (1-30000 EUR) zeigt Einkommen. Höhe regelmaessig 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens; bei Selbststaendigen Schaetzung nach § 40 III StGB.
- Strafaussetzung § 56 StGB: Bis 6 Monate Sollvorschrift, 6-12 Monate Kannvorschrift, 12-24 Monate nur bei besonderen Umstaenden (§ 56 II StGB).
- Gesamtstrafe § 55 StGB: Wenn weitere Verurteilung vor Vollstreckung; Einsatzstrafe + Erhoehung, niemals reine Addition.
- Verstaendigung § 257c StPO: Strafmass-Korridor verbindlich, aber Beweisaufnahme nicht ersparbar; Belehrung § 257c V StPO als Wirksamkeitsvoraussetzung pflichtgemaess.
- TOA § 46a StGB: Strafmilderung oder Absehen von Strafe; Voraussetzungen: Wiedergutmachung, Aussoehnungsbemuehen, ernsthaftes Anerkennen.
- § 49 StGB Strafrahmenmilderung: § 23 II, § 21 StGB, § 13 II StGB, § 27 II 2 StGB - Prüfreihenfolge beachten.
- Risikoampel: Rot bei drohender Untergrenze ueberschritten, falscher Strafrahmen, fehlender Bewaehrungseinwilligung; Gelb bei unklarer Vorstrafenlage; Gruen bei dokumentierter Strafmasserwartung.