Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- InsO §§ 13, 15a, 17-19, 21, 35, 38, 87, 129 ff., 174 ff.; StaRUG; AnfG; GmbHG § 15a/§ 64 a.F.-Nachwirkungen.
- Zahlungsfähigkeit, Überschuldung, Masse, Aussonderung/Absonderung, Anfechtung, Forderungsanmeldung und Geschäftsleiterhaftung trennen.
- Zahlen immer mit Stichtag, Quelle, Bankstand, Fälligkeit, Liquiditätslücke und Planannahme dokumentieren.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Schlüsselfristen InsO/StaRUG
- Insolvenzantragspflicht juristische Personen: drei Wochen Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen Überschuldung (§ 15a InsO); Verletzung strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und Haftung § 64 GmbHG aF/§ 15b InsO.
- Anfechtungszeiträume tatbestandsbezogen bestimmen: Bei kongruenter Deckung nach Paragraf 130 InsO grundsätzlich die letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag und die Zeit nach dem Antrag prüfen. Der Vierjahreszeitraum des Paragrafen 133 Absatz 2 InsO gilt für Rechtshandlungen, die Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen; für sonstige Fälle des Paragrafen 133 Absatz 1 InsO kann der Zehnjahreszeitraum gelten.
- Forderungsanmeldung Insolvenztabelle: Anmeldefrist im Eröffnungsbeschluss; Nachmeldung möglich mit Säumniszuschlag.
- Restschuldbefreiung: regulär drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO seit 1.10.2020).
- StaRUG-Restrukturierungsplan: keine starre Frist; aber Anzeige beim Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG; Stabilisierungsanordnung max. drei Monate, verlängerbar.
- Schutzschirmverfahren § 270d InsO: max. drei Monate.
Trade-off
- Eigenverwaltung nach Paragrafen 270 ff. InsO vs. Regelverfahren: Die Eigenverwaltung belässt Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner unter Sachwalteraufsicht. Zwingend sind Antrag und vollständige Eigenverwaltungsplanung nach Paragraf 270a InsO; die vorläufige Anordnung richtet sich nach Paragraf 270b InsO. Ein externes Sachverständigengutachten ist keine pauschale Zulässigkeitsvoraussetzung.
- StaRUG-Plan vs. Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO): StaRUG vor Eintritt Insolvenzgrund, weniger Eingriff in Arbeitnehmerrechte, aber keine Massesicherung.
- Anfechtungsklage vs. Vergleich: Vergleich spart Zeit/Kosten, aber Risiko unentdeckter weiterer Anfechtungstatbestände.